RS OGH 1996/7/24 8ObA2083/96y

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Norm

HVertrG 1993 §23 Abs1

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch dient jener Verdienstentgang, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bis zu dem - vom Unternehmer einzuhaltenden - nächsten Kündigungstermin zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106001

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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