RS OGH 2000/5/25 1Ob342/97v, 8Ob295/99m

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Rechtssatz

Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, nach § 23 Abs 1 zweiter Satz HVertrG (früher § 24 Abs 1 HVG 1921) unbeschadet etwaiger Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG zu.Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, nach Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz HVertrG (früher Paragraph 24, Absatz eins, HVG 1921) unbeschadet etwaiger Ausgleichsansprüche nach Paragraph 24, HVertrG zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110374

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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