Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §67 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 282; FJ 1994/9, S 197-208;
Rechtssatz: Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Reparaturkosten an seinem Fahrzeug, das auf einer Dienstfahrt beschädigt wurde, sind Vorte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs1;
Rechtssatz: Das Urlaubsentgelt ist als laufender Arbeitslohn zu besteuern. Auch die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden gehört nicht zu den sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs 1 EStG 1972. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:198713024... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/09 3394/78 1 Stammrechtssatz Werden 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig zusammen mit laufenden Bezügen ausbezahlt, so sind sie als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge zu versteuern. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...