RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0246

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/09 3394/78 1

Stammrechtssatz

Werden 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig zusammen mit laufenden Bezügen ausbezahlt, so sind sie als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge zu versteuern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130246.X02

Im RIS seit

25.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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