RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0246

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;

Rechtssatz

Das Urlaubsentgelt ist als laufender Arbeitslohn zu besteuern. Auch die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden gehört nicht zu den sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs 1 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130246.X01

Im RIS seit

25.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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