Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §19 Abs2;EStG 1988 §27;LiebhabereiV §1 Abs1;LiebhabereiV §1 Abs2;LiebhabereiV §2 Abs2;
Rechtssatz: Das Halten einer Beteiligung an einer AG, die keine weitere Tätigkeit als das Halten von Aktien an einer Bank entfaltet, ist eine Betätigung, die unter § 1 Abs 1 der LiebhabereiV, BGBl 1990/322, fällt, zumal im Beschwerdefall kein Anhalt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X02 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Schauspielerin und bezog in ihrem Beruf im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger ebenso wie aus nichtselbständiger Arbeit. Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht über die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, bestimmte im Streitjahr getätigte Aufwendungen ihrer beruflichen Veranlassung wegen als Betriebsausgaben und Werbungskosten anzusetzen und die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern abzuziehen, o... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;RDG §70 Abs5;RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0104 8
(hier: gilt auch für Schauspieler und die von diesen selbst
beschafften Kostüme) Stammrechtssatz Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Aufwand für solche Bekleidungsstücke, die als Kostüm für eine Rolle in einer künstlerischen Produktion vom Abgabepflichtigen angeschafft und in der Folge dem Kostümbildner bis zum Abschluß der Produktion mit der Wirkung übergeben worden sind, daß eine private Nutzung solcher Kleidungsstücke für einen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Unmittelbar durch den Beruf veranlaßte Kosten (auch Berufskrankheitskosten) sind steuerlich anzuerkennen, bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar hingegen ist den Lebensführungskosten iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: AusfzF, ob im konkreten Fall die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung eines im Wohnverband des Abgabepflichtigen, eines Schauspielers, gelegenen Raumes durch den Abgabepflichtigen anzunehmen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995130061.X05 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §7 Abs1 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, machte für das Streitjahr ua Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Dieses Arbeitszimmer befindet sich in einem rund 35 km vom Dienstort entfernt gelegenen, dem Beschwerdeführer gehörenden Einfamilienhaus. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer mit der Begründung: , nur jener Aufwand, der ausschließlich auf eine berufliche Nutzung entfalle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Behauptet der Abgabepflichtige, ein ordentlicher Universitätsprofessor, die Distanz von rund 35 km zwischen Wohnort und Dienstort sei im Hinblick darauf, daß seine Tätigkeit durch Individualität und Spontanität gekennzeichnet sei, nicht gering, so zeigt dieses Vorbringen nicht auf, weshalb es dem Abgabepflichtige... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/28 93/14/0087 3
(Hier: Aufwendungen eines ordentlichen Universitätsprofessors
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als
Werbungskosten anerkannt). Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführun... mehr lesen...
Der als Richter tätige Beschwerdeführer machte in einem Jahresausgleich Aufwendungen unter anderem für ein häusliches Arbeitszimmer (S 5.000,--), anteilige Strom und Telefonkosten (S 800,--), Arbeitsmaterial (S 1.000,--) und Kleiderreinigung (S 5.000,--) als erhöhte Werbungskosten geltend. Mit Jahresausgleichsbescheid für 1990 wurden die diesbezüglich beantragten Werbungskosten mit Ausnahme eines Teilbetrages (S 2.500,--) für Kleiderreinigung nicht anerkannt. In einer dagegen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Volksschullehrerin, machte im Rahmen des Jahresausgleiches für 1990 unter anderem Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer in Höhe von rund S 29.000,-- geltend. In einer Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid, in welchem diese Aufwendungen mangels Notwendigkeit nicht als Werbungskosten anerkannt worden waren, führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, das Arbeitszimmer werde ausschließlich zur Vorbereitung auf den Un... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 1989 sowie bis April 1990 als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt und danach bei einer Bank beschäftigt war, machte im Wege von Jahresausgleichen für die Jahre 1989 und 1990 unter anderem erhöhte Werbungskosten geltend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese insoweit strittig, als sie Reisekosten betreffen. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertrat, daß die für Reisen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 9 EStG maßg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 1989 sowie bis April 1990 als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt und danach bei einer Bank beschäftigt war, machte im Wege von Jahresausgleichen für die Jahre 1989 und 1990 unter anderem erhöhte Werbungskosten geltend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese insoweit strittig, als sie Reisekosten betreffen. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertrat, daß die für Reisen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 9 EStG maßg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (Taggeld) ist im Grunde des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem O... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/28 93/14/0087 3
(Hier: Aufwendungen einer Volksschullehrerin für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht als
Werbungskosten anerkannt). Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Der von einem Richter geltend gemachte Reinigungsaufwand hinsichtlich weißer Hemden kann nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 17.9.1996, 92/14/0145). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1993140087.X02 Im RIS seit 11.07.2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0077
Rechtssatz: Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (Taggeld) ist im Grunde des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem O... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 führte er neben Einkünften, die in Österreich zu besteuern sind, solche Einkünfte an, "für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht". Die letztgenannten Einkünfte resultieren aus einer von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin gewährten Altersrente. Aus den Beilagen zu den Steuere... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 führte er neben Einkünften, die in Österreich zu besteuern sind, solche Einkünfte an, "für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht". Die letztgenannten Einkünfte resultieren aus einer von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin gewährten Altersrente. Aus den Beilagen zu den Steuere... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0235 E 23. Oktober 1997
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob das im § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten aus... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk BRD 1955 Art10 Abs2 Z1;DBAbk BRD 1955 Art15;EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §29 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0235 E 23. Oktober 1997
Rechtssatz: Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensio... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk BRD 1955 Art10 Abs2 Z1;DBAbk BRD 1955 Art15;EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §29 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0235 E 23. Oktober 1997
Rechtssatz: Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensio... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0235 E 23. Oktober 1997
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob das im § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten aus... mehr lesen...
Mit dem zu 97/13/0062 angefochtenen, über die beantragte Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1993 ergangenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Wohnungskosten am Arbeitsort im Instanzenzug die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung: , daß die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten nur dann nicht Ergebnis einer Wohnsitzwahl des Beschwerdeführers aus... mehr lesen...
Mit dem zu 97/13/0062 angefochtenen, über die beantragte Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1993 ergangenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Wohnungskosten am Arbeitsort im Instanzenzug die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung: , daß die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten nur dann nicht Ergebnis einer Wohnsitzwahl des Beschwerdeführers aus... mehr lesen...