Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG des in seinem Eigentum stehenden Geräts "XXXX" durch Organe der Finanzpolizei am 22. November 2015 im XXXX. Darin wird im Wesentlichen behauptet, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten. Daher sei das... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG des in seinem Eigentum stehenden Geräts "XXXX" durch Organe der Finanzpolizei am 22. November 2015 in seinem Lokal. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern e... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung gemäß § 53 Abs 2 GSpG der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung XXXX durch XXXX in dem Lokal XXXX in der XXXX . Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung gemäß § 53 Abs 2 GSpG der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung " XXXX " durch XXXX am XXXX in dem Lokal " XXXX " in der XXXX . Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 24.1.2012 eingebrachten Beschwerde wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 12.1.2012, GZ 7508/St/11, mit dem über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 4000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz verhängt wurde. Gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12.7.2012, VwSen-301169/7/Gf/JK, mit dem dieser Berufung stattgegeben, das angef... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 24. Jänner 2012 eingebrachten Berufung wendet sich die Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 16. Jänner 2012, 7507/St/11, mit dem über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 4000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz verhängt wurde. Gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juli 2012, VwSen-301166/8/Gf/JK, mit dem dieser Berufung stattgegeben, ... mehr lesen...