TE Bvwg Beschluss 2014/3/3 W134 2001966-1

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Veröffentlicht am 03.03.2014
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Entscheidungsdatum

03.03.2014

Norm

AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
GSpG §50 Abs1
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSpG § 50 heute
  2. GSpG § 50 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 50 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. GSpG § 50 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 50 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSpG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. GSpG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2013
  8. GSpG § 50 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 50 gültig von 01.09.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  10. GSpG § 50 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 50 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 50 gültig von 15.12.2005 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2005
  13. GSpG § 50 gültig von 20.12.2003 bis 14.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  14. GSpG § 50 gültig von 01.04.1991 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  15. GSpG § 50 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Spruch

W134 2001966-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Berufung derXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.XXXX gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 12. Jänner 2012, GZ 7508/St/11, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz beschlossen:

I.römisch eins.

Die Berufung wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber weitergeleitet.Die Berufung wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber weitergeleitet.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit der am 24.1.2012 eingebrachten Beschwerde wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 12.1.2012, GZ 7508/St/11, mit dem über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 4000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz verhängt wurde.

Gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12.7.2012, VwSen-301169/7/Gf/JK, mit dem dieser Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, hat die Bundesministerin für Finanzen eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Aus Anlass dieser Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof die vorangeführte Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 21.10.2013, GZ 2012/17/0332, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13.1.2014, LVwG-410001/3/Gf/Rt, wurde folgender Beschluss gefasst:

"Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von § 50 Glücksspielgesetz für die in § 8 des Sicherheitspolizeigesetzes genannten Gemeinden eine Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz unmittelbar durch Bundesbehörden festgelegt worden sei und daher das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Sache zuständig sei."Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Paragraph 50, Glücksspielgesetz für die in Paragraph 8, des Sicherheitspolizeigesetzes genannten Gemeinden eine Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz unmittelbar durch Bundesbehörden festgelegt worden sei und daher das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Sache zuständig sei.

Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde von der Bundespolizeidirektion Steyr mit Straferkenntnis vom 12.1.2012 eine Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 4000 gemäß § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verhängt.Im gegenständlichen Fall wurde von der Bundespolizeidirektion Steyr mit Straferkenntnis vom 12.1.2012 eine Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 4000 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verhängt.

§ 50 Abs 1 Glücksspielgesetz BGBl 620/1989 idF BGBl I 70/2013 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, lautet:

"Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden."

§ 50 Abs 1 Glücksspielgesetz ist somit eindeutig zu entnehmen, dass die Landesverwaltungsgerichte für Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz zuständig sind und somit das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den gegenständlichen Fall zuständig ist. Im Übrigen stellt sich die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgeworfene Frage, ob hier unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt oder nicht gar nicht, weil der Bundesgesetzgeber in § 50 Abs 1 Glückspielgesetz, sollte es sich tatsächlich um unmittelbare Bundesverwaltung handeln, von seiner Ermächtigung gemäß Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG Gebrauch gemacht hat. Sollte sie sich stellen, ist darauf zu verweisen, dass die Sicherheitsverwaltung einen dritten Typus der Zuständigkeiten darstellt, der zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesvollziehung angesiedelt ist und in die Vollzugszuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fällt (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Art 131 Rz 17; Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung in Holoubek/?Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 49 [58]; Wiederin,Paragraph 50, Absatz eins, Glücksspielgesetz ist somit eindeutig zu entnehmen, dass die Landesverwaltungsgerichte für Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz zuständig sind und somit das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den gegenständlichen Fall zuständig ist. Im Übrigen stellt sich die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgeworfene Frage, ob hier unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt oder nicht gar nicht, weil der Bundesgesetzgeber in Paragraph 50, Absatz eins, Glückspielgesetz, sollte es sich tatsächlich um unmittelbare Bundesverwaltung handeln, von seiner Ermächtigung gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG Gebrauch gemacht hat. Sollte sie sich stellen, ist darauf zu verweisen, dass die Sicherheitsverwaltung einen dritten Typus der Zuständigkeiten darstellt, der zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesvollziehung angesiedelt ist und in die Vollzugszuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fällt (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Artikel 131, Rz 17; Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung in Holoubek/?Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 49 [58]; Wiederin,

Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung in Holoubek/?Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 31 [40]).

Im Übrigen werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG iVm §§ 71 VwGG und 46 Abs 1 VfGG einen Antrag auf Entscheidung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verwaltungsgerichten an den Verwaltungsgerichtshof stellen können.Im Übrigen werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie gem Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 71, VwGG und 46 Absatz eins, VfGG einen Antrag auf Entscheidung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verwaltungsgerichten an den Verwaltungsgerichtshof stellen können.

Da der Akt lediglich in Kopie vorgelegt wurde und im Original offenbar beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verblieben ist, wird von einem Zurücksenden der übermittelten Aktenkopie abgesehen.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Straferkenntnisse nach dem Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989 idF BGBl I 70/2013 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Straferkenntnisse nach dem Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, fehlt.

Schlagworte

Revision zulässig, Unzuständigkeit, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2001966.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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