Entscheidungsdatum
04.12.2015Norm
AVG 1950 §6Spruch
W187 2118020-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX vertreten durch Mag. Julia, ECKHART, Rechtsanwältin, Hofgasse 3, 8010 Graz, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei, Team 02 durch vorläufige Beschlagnahme am 22. November 2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vertreten durch Mag. Julia, ECKHART, Rechtsanwältin, Hofgasse 3, 8010 Graz, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei, Team 02 durch vorläufige Beschlagnahme am 22. November 2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG des in seinem Eigentum stehenden Geräts "XXXX" durch Organe der Finanzpolizei am 22. November 2015 in seinem Lokal. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern es sich nur um ein Terminal für einen Zugang zum Internet handle. Daher sei das GSpG nicht anwendbar und der Rechtsschutz zur Wiedererlangung des beschlagnahmten Geräts stehe ihm nicht zur Verfügung. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und den Kostenzuspruch.Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG des in seinem Eigentum stehenden Geräts "XXXX" durch Organe der Finanzpolizei am 22. November 2015 in seinem Lokal. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern es sich nur um ein Terminal für einen Zugang zum Internet handle. Daher sei das GSpG nicht anwendbar und der Rechtsschutz zur Wiedererlangung des beschlagnahmten Geräts stehe ihm nicht zur Verfügung. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und den Kostenzuspruch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Lokales XXXX.1.1 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Lokales römisch 40 .
1.2 Am 22. November 2015 beschlagnahmten in der Beschwerde namentlich genannte Organe der Finanzpolizei - Team 02 in dem XXXX, XXXX, XXXX, gemäß § 53 Abs 2 GSpG ua das Gerät "XXXX", Seriennummer XXXX. Dieses Gerät steht im Eigentum des Beschwerdeführers.1.2 Am 22. November 2015 beschlagnahmten in der Beschwerde namentlich genannte Organe der Finanzpolizei - Team 02 in dem römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ua das Gerät "XXXX", Seriennummer römisch 40 . Dieses Gerät steht im Eigentum des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der beigelegten, von der Finanzpolizei ausgestellten "Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG)". Diese erwecken den Anschein der Echtheit und Richtigkeit. Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Beschwerde, traten nicht auf.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der beigelegten, von der Finanzpolizei ausgestellten "Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG)". Diese erwecken den Anschein der Echtheit und Richtigkeit. Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Beschwerde, traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Maßgebliche Rechtslage
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015, lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.(3) Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.1.3 Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 161/2013, lautet:3.1.3 Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lautet:
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6, (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2015, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,, lauten:
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Behörden und Verfahren
§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Paragraph 50, (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) ... Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) ...
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) ...
Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. ...
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) ...
3.1.5 Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010, BGBl I 9/2010 idF BGBl I 105/2014 lautet:3.1.5 Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, lautet:
Finanzpolizei
§ 12. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.Paragraph 12, (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
(2) ...
(4) ...
Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
(5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
(6) ...
(7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
3.2 Zu A) Weiterleitung zuständigkeitshalber
3.2.1 Da das GSpG keine ausdrückliche Anordnung einer Senatszuständigkeit für die gegenständliche Angelegenheit enthält, entscheidet das BVwG gemäß § 6 BVwGG durch einen Einzelrichter.3.2.1 Da das GSpG keine ausdrückliche Anordnung einer Senatszuständigkeit für die gegenständliche Angelegenheit enthält, entscheidet das BVwG gemäß Paragraph 6, BVwGG durch einen Einzelrichter.
3.2.2 Die Organe der Finanzpolizei haben die Beschlagnahme ausdrücklich auf § 53 Abs 2 GSpG gestützt. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der gerügte Vorgang nicht unter das GSpG fällt, ist für das Verfahren davon auszugehen, dass es sich um eine Beschlagnahme nach dem von der Finanzpolizei herangezogenen GSpG handelt. Der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz genügt. Er muss jedoch hinreichend substantiiert sein (VwGH 3. 7. 2009, 2005/17/0178). Erst im weiteren Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu prüfen sein. Rechtsgrundlage der Beschlagnahme ist jedenfalls das GSpG und daher das Verfahren nach den Regeln des GSpG zu führen.3.2.2 Die Organe der Finanzpolizei haben die Beschlagnahme ausdrücklich auf Paragraph 53, Absatz 2, GSpG gestützt. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der gerügte Vorgang nicht unter das GSpG fällt, ist für das Verfahren davon auszugehen, dass es sich um eine Beschlagnahme nach dem von der Finanzpolizei herangezogenen GSpG handelt. Der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz genügt. Er muss jedoch hinreichend substantiiert sein (VwGH 3. 7. 2009, 2005/17/0178). Erst im weiteren Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu prüfen sein. Rechtsgrundlage der Beschlagnahme ist jedenfalls das GSpG und daher das Verfahren nach den Regeln des GSpG zu führen.
3.2.3 Die gerügte vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG ist eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände zurückgestellt hat (VwGH 26. 5. 2014, 2012/17/0468). Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG durch Organe der Finanzaufsicht setzt daher voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß § 53 Abs 3 GSpG ergangen ist (VwGH 27. 2. 2013, 2012/17/0531). Da noch kein die vorläufige Beschlagnahme bestätigender Bescheid vorzuliegen scheint, ist die selbständige Anfechtung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG zulässig.3.2.3 Die gerügte vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ist eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände zurückgestellt hat (VwGH 26. 5. 2014, 2012/17/0468). Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG durch Organe der Finanzaufsicht setzt daher voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ergangen ist (VwGH 27. 2. 2013, 2012/17/0531). Da noch kein die vorläufige Beschlagnahme bestätigender Bescheid vorzuliegen scheint, ist die selbständige Anfechtung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG zulässig.
3.2.4 Die Vorschriften des § 53 Abs 2 GSpG sind als von § 39 VStG abweichende Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen (VwGH 3. 7. 2009, 2009/17/0065). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs 2 GSpG fallen unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (st Rspr, zB VwGH 27. 4. 2012, 2012/17/0051). Damit sind jene verfahrensrechtlichen Regelungen des GSpG, insbesondere auch über zuständige Behörden auf die Beschlagnahme anzuwenden, die das GSpG für Verwaltungsstrafverfahren enthält.3.2.4 Die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG sind als von Paragraph 39, VStG abweichende Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen (VwGH 3. 7. 2009, 2009/17/0065). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fallen unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (st Rspr, zB VwGH 27. 4. 2012, 2012/17/0051). Damit sind jene verfahrensrechtlichen Regelungen des GSpG, insbesondere auch über zuständige Behörden auf die Beschlagnahme anzuwenden, die das GSpG für Verwaltungsstrafverfahren enthält.
3.2.5 § 50 Abs 1 GSpG sieht die Bezirksverwaltungsbehörden und allenfalls Bundespolizeidirektionen sowie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht eines Landes vor. Eine Zuständigkeit des BVwG ist dabei nicht vorgesehen.3.2.5 Paragraph 50, Absatz eins, GSpG sieht die Bezirksverwaltungsbehörden und allenfalls Bundespolizeidirektionen sowie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht eines Landes vor. Eine Zuständigkeit des BVwG ist dabei nicht vorgesehen.
3.2.6 Gemäß § 50 Abs 2 GSpG zählen auch die Abgabenbehörden zu den Organen der öffentlichen Aufsicht. Diese sind gemäß § 12 AVOG 2010 die Finanzpolizei. Behörde iSd des § 53 GSpG ist jedoch, wie sich aus der Zuordnung der Beschlagnahme zum Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen und der Festlegung der dafür zuständigen Behörden, gemäß § 50 Abs 1 GSpG entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion. Die Handlungen der Organe der öffentlichen Aufsicht sind der zuständigen Behörde zuzurechnen (arg § 12 Abs 4 AVOG 2010). In Wien ist die Landespolizeidirektion Wien die zuständige Behörde. Nach dieser Behörde richtet sich auch die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts für die Maßnahmenbeschwerde. Daher ist das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 50 Abs 1 GSpG das zuständige Verwaltungsgericht.3.2.6 Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG zählen auch die Abgabenbehörden zu den Organen der öffentlichen Aufsicht. Diese sind gemäß Paragraph 12, AVOG 2010 die Finanzpolizei. Behörde iSd des Paragraph 53, GSpG ist jedoch, wie sich aus der Zuordnung der Beschlagnahme zum Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen und der Festlegung der dafür zuständigen Behörden, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion. Die Handlungen der Organe der öffentlichen Aufsicht sind der zuständigen Behörde zuzurechnen (arg Paragraph 12, Absatz 4, AVOG 2010). In Wien ist die Landespolizeidirektion Wien die zuständige Behörde. Nach dieser Behörde richtet sich auch die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts für die Maßnahmenbeschwerde. Daher ist das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG das zuständige Verwaltungsgericht.
3.2.7 Da das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.3.2.7 Da das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Punkt 3.2. des vorliegenden Beschlusses findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Punkt 3.2. des vorliegenden Beschlusses findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt, Bescheiderlassung, Beschlagnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W187.2118020.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015