Index: 34 Monopole
Norm: GSpG §1 GSpG §2 GSpG § 1 heute GSpG § 1 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014 GSpG § 1 gültig von 03.08.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2013 GSpG § 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. Es handelt es sich daher bei dem im gegenständlichen Straferkenntnis genannten Geldspielapparat um keinen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zumal die Entscheidung über Gewinn und Verlust ? soweit feststellbar ? nicht durch den Apparat selbst getroffen wird, sondern in ei... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 7.7.2008, Zahl 01/06/39726/2008/005 wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt a) "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Spielapparates zu verantworten habe, "dass in den Räumlichkeiten in Salzburg, I.-Straße 11, Lokal "F." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort a... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass sich an den zwei an der Tatörtlichkeit aufgestellten und betriebenen Videowalzenspielen mit Früchten und anderen Motiven der Einsatz zwar weit über die ATS 5,-- Grenze bestimmen lässt, jedoch nicht mit Sicherheit angegeben werden kann, ob die Gewinne pro Spiel die ATS 200,-- Grenze überschreiten, so unterliegen diese Glücksspielautomaten den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und entzieht sich daher d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff des "Betreibens" iSd § 3 Abs. 1 OöSpielapparateG ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG auszulegen, sodaß darunter jedes Tun zu verstehen ist, das darauf abzielt, anderen das Glücksspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Hiezu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem Ort aufgestellt ist, an dem Glücksspielinteressenten Gelegenheit zu dessen Betätigung haben. Das Monopol des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG wird im Ber... mehr lesen...