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L70715 Spielapparate SalzburgNorm
VeranstaltungsG SlbG 1997 §1 Abs4 litcSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufungen von Herrn Johannes E. gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7. 2008 Zahlen 01/06/39720/2008/005 und 01/06/39729/2008/005, vom 7.7.2008, Zahl 01/06/39726/2008/005 und vom 8.10.2008, Zahlen 01/06/39926/2008/006, 01/06/39930/2008/006 und 01/06/39929/2008/006 folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird den Berufungen stattgegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils vollinhaltlich aufgehoben. Die Verwaltungsstrafverfahren werden jeweils gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird den Berufungen stattgegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils vollinhaltlich aufgehoben. Die Verwaltungsstrafverfahren werden jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Begründung:
Mit Straferkenntnis vom 7.7.2008, Zahl 01/06/39726/2008/005 wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt a) "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Spielapparates zu verantworten habe, "dass in den Räumlichkeiten in Salzburg, I.-Straße 11, Lokal "F." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort am 12.4.2008 der Spielapparat der Marke "CASINO STAR", mit einer Aufzählungsvorrichtung in der Form einer digitalen Kreditanzeige, bei der das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängt und somit zur Verwendung als Geldspielapparat geeignet ist, zur Aufstellung und zum Betrieb überlassen wurde". Er habe dadurch § 21 Abs 1 lit b und 21 Abs 3 i. V.m. § 32 Abs 1 lit j Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 100/1997 i.d.g.F. (im Folgenden VAG 1997) verletzt und wurde über ihn gemäß § 32 Abs 2, 2. Strafrahmen, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 eine Geldsstrafe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. In Spruchpunkt b) hat die Behörde den Spielapparat samt seinem Inhalt gemäß § 32 Abs 3 VAG 1997 zu Gunsten des Landes Salzburg für verfallen erklärt. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2008, Zahlen 01/06/39720/2008/005 und 01/06/39729/2008/005, wurden gegen den Beschuldigten gleichlautende Straferkenntnisse im Hinblick auf weitere zwei am 12.4.2008 aus dem Lokal "F." entfernte Geldspielapparate jeweils mit der Bezeichnung "Games Golden Island" erlassen und darin ebenfalls den Verfall der Geräte ausgesprochen.Mit Straferkenntnis vom 7.7.2008, Zahl 01/06/39726/2008/005 wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt a) "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Spielapparates zu verantworten habe, "dass in den Räumlichkeiten in Salzburg, römisch eins.-Straße 11, Lokal "F." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort am 12.4.2008 der Spielapparat der Marke "CASINO STAR", mit einer Aufzählungsvorrichtung in der Form einer digitalen Kreditanzeige, bei der das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängt und somit zur Verwendung als Geldspielapparat geeignet ist, zur Aufstellung und zum Betrieb überlassen wurde". Er habe dadurch Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und 21 Absatz 3, i. römisch fünf.m. Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1997, i.d.g.F. (im Folgenden VAG 1997) verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 2, Strafrahmen, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 eine Geldsstrafe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. In Spruchpunkt b) hat die Behörde den Spielapparat samt seinem Inhalt gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VAG 1997 zu Gunsten des Landes Salzburg für verfallen erklärt. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.7.2008, Zahlen 01/06/39720/2008/005 und 01/06/39729/2008/005, wurden gegen den Beschuldigten gleichlautende Straferkenntnisse im Hinblick auf weitere zwei am 12.4.2008 aus dem Lokal "F." entfernte Geldspielapparate jeweils mit der Bezeichnung "Games Golden Island" erlassen und darin ebenfalls den Verfall der Geräte ausgesprochen.
Mit Straferkenntnis vom 8.10.2008, Zahl 01/06/39919/2008/006 wurde dem Beschuldigten sodann zur Last gelegt, er habe" als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH für diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigter über die Räumlichkeiten (Aufstellungsort) am 12.4.2008 zwischen 14.30 Uhr und 15.40 Uhr in S., I.-Straße 11, Lokal "F.-S." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort den Spielapparat mit der Bezeichnung "Kajot Double Matic" mit der Seriennummer 0907050600600, Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 4, mit einer Aufzählungsvorrichtung in der Form einer digitalen Kreditanzeige, bei der das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängt und somit zur Verwendung als Geldspielapparat geeignet ist, die Aufstellung geduldet, wobei der Einsatz pro Spiel max. 0,50 Euro und der erzielbare max. Gewinn pro Spiel 20,00 Euro betragen hat."Mit Straferkenntnis vom 8.10.2008, Zahl 01/06/39919/2008/006 wurde dem Beschuldigten sodann zur Last gelegt, er habe" als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH für diese Gesellschaft als Verfügungsberechtigter über die Räumlichkeiten (Aufstellungsort) am 12.4.2008 zwischen 14.30 Uhr und 15.40 Uhr in S., römisch eins.-Straße 11, Lokal "F.-S." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort den Spielapparat mit der Bezeichnung "Kajot Double Matic" mit der Seriennummer 0907050600600, Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 4, mit einer Aufzählungsvorrichtung in der Form einer digitalen Kreditanzeige, bei der das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängt und somit zur Verwendung als Geldspielapparat geeignet ist, die Aufstellung geduldet, wobei der Einsatz pro Spiel max. 0,50 Euro und der erzielbare max. Gewinn pro Spiel 20,00 Euro betragen hat."
Er habe dadurch § 21 Abs 1 lit b und 21 Abs 3 i.V.m. § 32 Abs 1 lit j VAG 1997 verletzt und wurde über ihn gemäß § 32 Abs 2, 2. Strafrahmen, VAG 1997 wiederum eine Geldsstrafe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.Er habe dadurch Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und 21 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, VAG 1997 verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 2, Strafrahmen, VAG 1997 wiederum eine Geldsstrafe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Mit weiteren Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.10.2008 wurden gegen den Beschuldigten gleichlautende Strafvorwürfe nach dem VAG 1997 im Hinblick auf sechs weitere am 12.4.2008 aus dem Lokal "F."
entfernte Geldspielapparate mit der Bezeichnung
* "Multi Game 7 (incl. 1 Chipkarte VGT) mit der Gerätenummer 02717-00867, Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 5"(Zl. 01/06/39910/2008/006), * "Multi Game 7 mit der Gerätenummer 02708-00501, Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 6"(Zl. 01/06/39918/2008/006),
* "Kajot Double Matic"mit der Seriennummer 09070606000813„ Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 7"(Zl. 01/06/39907/2008/006),
* "CASINO STAR", Bestätigung der Bundespolizeidirektion
Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 8 (Zl. 01/06/39926/2008/006),
* "play.ers scatter world" (Games Golden Island), Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 9"(Zl. 01/06/39930/2008/006) und * "play.ers scatter world" (Games Golden Island), Bestätigung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2008, Bestätigungsnummer 10"(Zl. 01/06/39929/2008/006)
erlassen und ebenfalls jeweils Geldstrafen von € 1.500 verhängt. Gegen diese Bescheide hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht jeweils eine Berufung eingebracht. Er moniert darin im Wesentlichen fehlende Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde über die Beschaffenheit der angeführten Spielapparate (Unterscheidung "Glücksspielapparat – Glücksspielautomat"), sowie eine unzureichende Tatkonkretisierung (Anführung der bloßen "verba legalia"). Weiters bestreitet er insbesondere unter Bezugnahme auf die "salvatorische Klausel" die Anwendbarkeit des VAG 1997.
In der Sache fand am 11.12.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein am Lagerort der gegenständlichen Spielapparate (Wirtschaftshof der Stadt Salzburg) statt. Zur Berufungsverhandlung wurde der bereits zur Entfernungsamtshandlung am 12.4.2008 herangezogene Sachverständige für Glücksspiel und Automaten, Peter L., beigezogen. Der Sachverständige hat in der Berufungsverhandlung die gegenständlichen Spielapparate teilweise bespielt und in die auf einem Gerät gespeicherten Daten eingesehen. Der Beschuldigtenvertreter brachte in der Berufungsverhandlung ergänzend vor, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um "elektronische Lotterien" im Sinne des § 12a GSpG gehandelt habe.In der Sache fand am 11.12.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein am Lagerort der gegenständlichen Spielapparate (Wirtschaftshof der Stadt Salzburg) statt. Zur Berufungsverhandlung wurde der bereits zur Entfernungsamtshandlung am 12.4.2008 herangezogene Sachverständige für Glücksspiel und Automaten, Peter L., beigezogen. Der Sachverständige hat in der Berufungsverhandlung die gegenständlichen Spielapparate teilweise bespielt und in die auf einem Gerät gespeicherten Daten eingesehen. Der Beschuldigtenvertreter brachte in der Berufungsverhandlung ergänzend vor, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um "elektronische Lotterien" im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG gehandelt habe.
Im weiteren Verfahren hat der Sachverständige sein im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Gutachten am 13.1.2009 schriftlich ergänzt und darin insbesondere die Spielabläufe näher dargelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Die gegenständlichen zehn gegen den Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisse (die drei im Juli 2008 erlassenen mit dem Vorwurf des Überlassens und die sieben am 8.10.2008 erlassenen mit dem Vorwurf der Duldung der Aufstellung von Geldspielapparaten) betreffen insgesamt sieben Spielapparate, welche am 12.4.2008 durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg (dokumentiert unter den Protokollnummern 4 bis 10) aus dem Spiellokal "F." in S., I.-Straße 11 auf Basis des VAG 1997 entfernt wurden. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. Gastronomie GmbH, welche unstrittig Inhaberin des Spiellokales "F." ist. Die E. Gastronomie GmbH ist auch unbestrittene Eigentümerin der Spielapparate Nr. 8 bis 10. Außer Streit steht, dass die genannten Spielapparate im Spiellokal im Zeitpunkt der Entfernung betriebsbereit aufgestellt waren.Die gegenständlichen zehn gegen den Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisse (die drei im Juli 2008 erlassenen mit dem Vorwurf des Überlassens und die sieben am 8.10.2008 erlassenen mit dem Vorwurf der Duldung der Aufstellung von Geldspielapparaten) betreffen insgesamt sieben Spielapparate, welche am 12.4.2008 durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg (dokumentiert unter den Protokollnummern 4 bis 10) aus dem Spiellokal "F." in S., römisch eins.-Straße 11 auf Basis des VAG 1997 entfernt wurden. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. Gastronomie GmbH, welche unstrittig Inhaberin des Spiellokales "F." ist. Die E. Gastronomie GmbH ist auch unbestrittene Eigentümerin der Spielapparate Nr. 8 bis 10. Außer Streit steht, dass die genannten Spielapparate im Spiellokal im Zeitpunkt der Entfernung betriebsbereit aufgestellt waren.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat hinsichtlich dieser Spielapparate in weiterer Folge Beschlagnahmebescheide nach dem VAG 1997 zur Sicherung des Verfalls der Geräte erlassen. Die Spielapparate wurden in den Wirtschaftshof der Stadt Salzburg verbracht, wo sie im Rahmen der Berufungsverhandlung am 11.12.2008 näher besichtigt und vom Sachverständigen teilweise vor den Augen der Verhandlungskommission auch bespielt wurden. Zum Spielablauf der in Betrieb genommen Geräte 8 bis 10 wurden vom erkennenden Senatsmitglied in der Berufungsverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
"Auf den drei in Betrieb genommenen Apparaten ist augenscheinlich jeweils die gleiche Spielsoftware geladen. Hinsichtlich dieser Apparate besteht keine Internetverbindung, der Spielablauf, die Entscheidung über Gewinn und Verlust, erfolgt auf den Geräten selbst. Es handelt sich dabei um Walzenspiele, die vorgeschaltete Würfelspielfunktionen aufweisen. Der Sachverständige führt vor, dass mittels einer eigenen Taste bei den Würfelspielen ein gestaffeltes Risiko (Stufe 1= geringstes Risiko bis Stufe $ = höchstes Risiko) eingegeben werden kann. Die Geldeingabe erfolgt mittel 2 € Münzen und einem 10 € Geldschein. Es wird nach der Geldeingabe im Display der eingegebene Betrag als Kredit angezeigt. Der Sachverständige führt vor, dass sich je nach Eingabe des Risikos die Gewinntabelle des Hauptspieles (Walzenspiel) verändert. Je höher der Risikowert beim Würfelspiel eingeben wird, umso höher scheinen die bei gleichen Symbolen der Walzen beim Walzenspiel erreichbaren Gewinne auf. Pro gespielten Würfelspiel wird vom Kredit ein Betrag von max. 0,50 € abgebucht. Der Sachverständige führt vor, dass bei vorheriger Festlegung eines höheren Risikos augenscheinlich mehr vorgelagerte Würfelspiele (es müssen dabei nach Start des Würfelspieles am Display zwei Würfel mit der gleichen Augenzahl erscheinen) durchgeführt werden müssen, um in weiterer Folge das Hauptspiel (Walzenspiel) zu starten. Der Sachverständige führt auch vor, dass die Würfelspiele durch Betätigen einer Automatiktaste nacheinander so schnell ausgeführt werden können, dass der Spieler den Spielablauf der einzelnen Würfelspiele nicht mehr erkennen kann. Auf diese Weise wird bei einem eingegebenen 10 € Geldschein und Auswahl der höchsten Risikostufe (Stufe $) bei zwei durchgeführten Hauptspielen (Walzenspielen) samt der vorgelagerten Würfelspiele der gesamte Betrag von 10 € innerhalb eines Zeitraumes von ca. einer halben Minute verspielt."
Die weiteren Geräte Nr. 4 bis Nr. 7 konnten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Betrieb genommen werden. Es konnte aber hinsichtlich des Gerätes Nr. 5 in die auf der Festplatte gespeicherte Historie ("Game-History") und dabei insb. in die an diesem Gerät vor der Entfernung getätigten Spieleinsätze eingesehen werden.
Der Sachverständige für Glücksspiel und Automaten (es handelt sich dabei um denselben Sachverständigen, der bereits von der Bundespolizeidirektion Salzburg der Entfernungsamtshandlung am 12.4.2008 beigezogen war und die Geräte auch damals bespielt hat) hat in seiner Gutachtensergänzung vom 13.1.2009 die von der Berufungsbehörde bereits in der Verhandlung festgehaltenen Feststellungen zum Spielablauf (vorgeschaltete Würfelspiele, Hauptspiel) und den möglichen Einsätzen und Gewinnen noch näher erläutert und ausgeführt, dass auf den Spielapparaten Walzensimulationsspiele, Bingo und Kartenpokerspiele angeboten werden, wobei unabhängig vom gewählten Spiel die Grundprogrammierung die gleiche sei. Die Geräte verfügen über eine grundsätzlich einheitliche Software, die es möglich mache eine Auszahlungsrate (Gewinnrate) zu programmieren, die üblicherweise bei 60-90 % des geleisteten Einsatzes liege. Er kommt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass Einsätze pro Spiel bis zu 5 €
möglich seien und die Gewinnchancen über die sog. "Supergames" im Bereich von mehreren tausend Euro liegen. Die Geräte seien vergleichbar mit solchen, welche auch in Casinos mit Glücksspielkonzession aufgestellt seien.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Berufungsbehörde insb. aufgrund der eigenen Feststellungen bei der Bespielung in der Berufungsverhandlung schlüssig nachvollziehbar. Nach § 1 Abs 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl 100/1997, idF LGBl Nr. 98/2005 (VAG 1997) ist das Gesetz auf öffentliche Veranstaltungen anzuwenden; das sind "allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Spielapparate udgl". Nach § 1 Abs 4 lit c VAG 1997 findet dieses Gesetz dagegen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (zB auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bzgl der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen. Nach § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) unterliegen Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten nicht dem Glücksspielmonopol, wenn nach Z 1 die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und nach Z 2 der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Berufungsbehörde insb. aufgrund der eigenen Feststellungen bei der Bespielung in der Berufungsverhandlung schlüssig nachvollziehbar. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt 100 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005, (VAG 1997) ist das Gesetz auf öffentliche Veranstaltungen anzuwenden; das sind "allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Spielapparate udgl". Nach Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, VAG 1997 findet dieses Gesetz dagegen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (zB auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bzgl der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) unterliegen Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten nicht dem Glücksspielmonopol, wenn nach Ziffer eins, die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und nach Ziffer 2, der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.
Gemäß § 2 Abs 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
Ein Glücksspielautomat gemäß § 2 Abs 3 GSpG ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Elektronische Lotterien sind gemäß § 12a GSpG Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.Ein Glücksspielautomat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Elektronische Lotterien sind gemäß Paragraph 12 a, GSpG Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.
Gemäß § 21 Abs 1 lit b VAG 1997 sind das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen verboten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, VAG 1997 sind das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen verboten.
Gemäß § 21 Abs 2 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 idgF (VAG 1997) sind Geldspielapparate alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 idgF (VAG 1997) sind Geldspielapparate alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
Gemäß § 21 Abs 3 leg cit gelten als Geldspielapparate auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg cit gelten als Geldspielapparate auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
Gemäß § 32 Abs 1 lit j VAG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs 1 lit b) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, VAG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer einen verbotenen Spielapparat (Paragraph 21, Absatz eins, Litera b,) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist.
Gemäß § 32 Abs 2 zweiter Strafrahmen VAG 1997 sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In diesen Fällen kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Strafrahmen VAG 1997 sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In diesen Fällen kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.
Bei den an den gegenständlichen Spielapparaten angebotenen Hauptspielen handelt es sich um sog. Walzenspiele (Früchtespiele), bei denen bei Zusammentreffen gleichartiger Symbole (Früchte) in mehreren Walzenreihen (abhängig vom jeweiligen Symbol) unterschiedliche Gewinne in Aussicht gestellt werden, sowie um Kartenpokerspiele und um Bingospiele. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird vom zufallsabhängig arbeiteten Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, elektronisch herbeigeführt (zur Glückspieleigenschaft von "Walzenspielautomaten" siehe insb. VwGH 28.3.2000, 99/05/0119; 26.2.2001, 99/17/0214; zum "Poker" siehe VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201).
Die im Spielprogramm vorgesehene Vorschaltung von sog. "Würfelspielen" (mit einem Einsatz bis zu 0,50 € je Würfelspiel) mittels eigener Risikotaste dient offensichtlich der Umgehung des § 4 Abs 2 GSpG, um die für das "kleine Automatenglücksspiel" (welches außerhalb des Glücksspielmonopols des Bundes steht) festgelegten Höchsteinsätze pro Spiel (0,50 €) formal auf "mehrere Spiele" aufteilen zu können.Die im Spielprogramm vorgesehene Vorschaltung von sog. "Würfelspielen" (mit einem Einsatz bis zu 0,50 € je Würfelspiel) mittels eigener Risikotaste dient offensichtlich der Umgehung des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, um die für das "kleine Automatenglücksspiel" (welches außerhalb des Glücksspielmonopols des Bundes steht) festgelegten Höchsteinsätze pro Spiel (0,50 €) formal auf "mehrere Spiele" aufteilen zu können.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren (die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen und insb. die Feststellungen bei der Bespielung der Automaten) ergab für die Berufungsbehörde eindeutig, dass die vorgeschalteten Würfelspiele keine eigenständigen Spiele i.S.d. § 4 Abs 2 GSpG, bei denen das Ende eines Spiels und der Beginn des nächsten dem Spieler klar erkennbar ist (vgl. Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 698f), sondern einen notwendigen Bestandteil (Spielschritt) des eigentlichen Hauptspieles (z.B. Walzenspiel) darstellen. Für das Hauptspiel (z.B. Walzenspiel) konnte man mittels einer Taste ein Risiko mit unmittelbarem Einfluss auf die Gewinntabelle des Hauptspiels festlegen. Diese Risikofunktion manifestiert sich im Abspielen der vorgelagerten Würfelspiele (mit Abbuchung eines Einsatzes von bis zu 0,50 € je Würfelspiel) und bedeutet im Ergebnis für das eigentliche Hauptspiel einen Spieleinsatz, der deutlich über der in § 4 Abs 2 leg cit festgelegten Einsatzhöchstgrenze (0,50 €) liegt. Dieser zusammenhängende Spielablauf von vorgeschalteten Würfelspielen und Hauptspiel (z.B.Walzenspiel) ist vor allem auch durch die Möglichkeit des automatisierten (für den Spieler am Display des Apparates nicht mehr erkennbaren) Abspielens der Würfelspiele mittels Automatiktaste evident. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnten so nacheinander zwei Hauptspiele mit einem aus jeweils 10 vorgelagerten Würfelspielen zusammengefassten Einsatz von jeweils 5 € innerhalb von 30 Sekunden gespielt werden. Der Sachverständige führte dazu aus, dass die möglichen Einsatzhöhen für ein einzelnes Spiel bei € 4,50 bzw. 5,-- liegen und vergleichbar sind mit jenen der Glücksspielautomaten, die in Casinos mit Glücksspielkonzession aufgestellt sind. Es bestehe zwischen den Glücksspielautomaten in Casinos mit Glücksspielkonzession und den gegenständlichen Spielapparaten im Wesentlichen kein Unterschied.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren (die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen und insb. die Feststellungen bei der Bespielung der Automaten) ergab für die Berufungsbehörde eindeutig, dass die vorgeschalteten Würfelspiele keine eigenständigen Spiele i.S.d. Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, bei denen das Ende eines Spiels und der Beginn des nächsten dem Spieler klar erkennbar ist vergleiche Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 698f), sondern einen notwendigen Bestandteil (Spielschritt) des eigentlichen Hauptspieles (z.B. Walzenspiel) darstellen. Für das Hauptspiel (z.B. Walzenspiel) konnte man mittels einer Taste ein Risiko mit unmittelbarem Einfluss auf die Gewinntabelle des Hauptspiels festlegen. Diese Risikofunktion manifestiert sich im Abspielen der vorgelagerten Würfelspiele (mit Abbuchung eines Einsatzes von bis zu 0,50 € je Würfelspiel) und bedeutet im Ergebnis für das eigentliche Hauptspiel einen Spieleinsatz, der deutlich über der in Paragraph 4, Absatz 2, leg cit festgelegten Einsatzhöchstgrenze (0,50 €) liegt. Dieser zusammenhängende Spielablauf von vorgeschalteten Würfelspielen und Hauptspiel (z.B.Walzenspiel) ist vor allem auch durch die Möglichkeit des automatisierten (für den Spieler am Display des Apparates nicht mehr erkennbaren) Abspielens der Würfelspiele mittels Automatiktaste evident. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnten so nacheinander zwei Hauptspiele mit einem aus jeweils 10 vorgelagerten Würfelspielen zusammengefassten Einsatz von jeweils 5 € innerhalb von 30 Sekunden gespielt werden. Der Sachverständige führte dazu aus, dass die möglichen Einsatzhöhen für ein einzelnes Spiel bei € 4,50 bzw. 5,-- liegen und vergleichbar sind mit jenen der Glücksspielautomaten, die in Casinos mit Glücksspielkonzession aufgestellt sind. Es bestehe zwischen den Glücksspielautomaten in Casinos mit Glücksspielkonzession und den gegenständlichen Spielapparaten im Wesentlichen kein Unterschied.
Die gegenständlichen Spielapparate stellen daher für die Berufungsbehörde eindeutig verbotene unter das GSpG fallende Glücksspielautomaten dar (siehe auch VwGH 26.02.2001, 99/17/0215). Die vom Beschuldigten in der Berufung näher vorgebrachte Unterscheidung der Begriffe "Glücksspielautomat" und "Glücksspielapparat" wird in diesem Zusammenhang von der Berufungsbehörde nicht gesehen. Diese Begriffe decken sich im Wesentlichen seit der GSpG-Novelle 1997, BGBl I Nr. 69 (siehe dazu die näheren Ausführungen in Schwartz-Wohlfahrt, GlücksspielG², RZ 25 zu § 2). Auch in der höchstgerichtlichen Judikatur werden die Begriffe "Glücksspielapparat" und "Glücksspielautomat" seither synonym verwendet (z.B. VwGH 18.12.2002, 98/17/0218). Dass dies auch vom Gesetzgeber so gesehen wird, ergibt sich aus dem zur Begutachtung ausgesandten Entwurf der GSpG-Novelle 2008, der diesbezüglich eine Begriffsbereinigung vorsieht,".. um Begriffsverwirrungen in Hinkunft zu vermeiden." In Hinkunft soll nur mehr der Begriff "Glücksspielautomat" Verwendung finden (siehe die EB zum Entwurf der GSpG-Novelle 2008, II. Besonderer Teil,Die gegenständlichen Spielapparate stellen daher für die Berufungsbehörde eindeutig verbotene unter das GSpG fallende Glücksspielautomaten dar (siehe auch VwGH 26.02.2001, 99/17/0215). Die vom Beschuldigten in der Berufung näher vorgebrachte Unterscheidung der Begriffe "Glücksspielautomat" und "Glücksspielapparat" wird in diesem Zusammenhang von der Berufungsbehörde nicht gesehen. Diese Begriffe decken sich im Wesentlichen seit der GSpG-Novelle 1997, BGBl römisch eins Nr. 69 (siehe dazu die näheren Ausführungen in Schwartz-Wohlfahrt, GlücksspielG², RZ 25 zu Paragraph 2,). Auch in der höchstgerichtlichen Judikatur werden die Begriffe "Glücksspielapparat" und "Glücksspielautomat" seither synonym verwendet (z.B. VwGH 18.12.2002, 98/17/0218). Dass dies auch vom Gesetzgeber so gesehen wird, ergibt sich aus dem zur Begutachtung ausgesandten Entwurf der GSpG-Novelle 2008, der diesbezüglich eine Begriffsbereinigung vorsieht,".. um Begriffsverwirrungen in Hinkunft zu vermeiden." In Hinkunft soll nur mehr der Begriff "Glücksspielautomat" Verwendung finden (siehe die EB zum Entwurf der GSpG-Novelle 2008, römisch zwei. Besonderer Teil,
Artikel 1 zu Z 2 und 27).Artikel 1 zu Ziffer 2 und 27).
Die in der Berufungsverhandlung vom Beschuldigtenvertreter vorgebrachte bloße Behauptung, es handle sich bei den vorliegenden Spielapparaten um elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG (da eine zentralseitige Ausspielung vorliege), ist hinsichtlich der bespielten Geräte (Spielapparate 8 bis 10) schon aus dem Umstand der tatsächlichen ("stand alone") Bespielung widerlegt. Auch hinsichtlich der anderen Geräte mit Internetverbindung (Spielapparate 4 bis 7, die in der Berufungsverhandlung nicht bespielt werden konnten) geht die Berufungsbehörde nicht automatisch davon aus, dass hier eine zentralseitige Ausspielung i. S. des § 12a GSpG vorliegt. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass das Vorhandensein einer Online-Verbindung sich relativ einfach nur als Funktionsbedienung eines Spielautomaten einrichten lasse und durchaus auch eine Entscheidung über Gewinn und Verlust am jeweiligen Gerät selbst zulasse. Der Beschuldigtenvertreter hat dazu keine über die bloße Behauptung der zentralseitigen Ausspielung hinausgehenden konkreten Beweismittel vorgelegt und auch sonst nicht entsprechend mitgewirkt, da er insb. trotz vorheriger Aufforderung durch die Berufungsbehörde keine entsprechende Bespielung der Geräte ermöglichte. Unbeschadet davon erübrigt sich in diesem Zusammenhang ein näheres Eingehen auf diese Fragestellung auch schon deshalb, da elektronische Lotterien i.S. d. § 12a GSpG jedenfalls dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. Die gegenständlichen Spielapparate (Glücksspielautomaten) fallen daher auf Grund der salvatorischen Klausel in § 1 Abs 4 lit c VAG 1997 nicht mehr in den Geltungsbereich des VAG 1997 (kleines Glücksspiel), sondern unter des Glücksspielmonopol des Bundes und somit in den Anwendungsbereich des GSpG. Der vorliegende Sachverhalt wäre daher vielmehr im Hinblick auf Übertretungen gemäß § 52 Abs 1 GSpG zu prüfen.Die in der Berufungsverhandlung vom Beschuldigtenvertreter vorgebrachte bloße Behauptung, es handle sich bei den vorliegenden Spielapparaten um elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG (da eine zentralseitige Ausspielung vorliege), ist hinsichtlich der bespielten Geräte (Spielapparate 8 bis 10) schon aus dem Umstand der tatsächlichen ("stand alone") Bespielung widerlegt. Auch hinsichtlich der anderen Geräte mit Internetverbindung (Spielapparate 4 bis 7, die in der Berufungsverhandlung nicht bespielt werden konnten) geht die Berufungsbehörde nicht automatisch davon aus, dass hier eine zentralseitige Ausspielung i. S. des Paragraph 12 a, GSpG vorliegt. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass das Vorhandensein einer Online-Verbindung sich relativ einfach nur als Funktionsbedienung eines Spielautomaten einrichten lasse und durchaus auch eine Entscheidung über Gewinn und Verlust am jeweiligen Gerät selbst zulasse. Der Beschuldigtenvertreter hat dazu keine über die bloße Behauptung der zentralseitigen Ausspielung hinausgehenden konkreten Beweismittel vorgelegt und auch sonst nicht entsprechend mitgewirkt, da er insb. trotz vorheriger Aufforderung durch die Berufungsbehörde keine entsprechende Bespielung der Geräte ermöglichte. Unbeschadet davon erübrigt sich in diesem Zusammenhang ein näheres Eingehen auf diese Fragestellung auch schon deshalb, da elektronische Lotterien i.S. d. Paragraph 12 a, GSpG jedenfalls dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. Die gegenständlichen Spielapparate (Glücksspielautomaten) fallen daher auf Grund der salvatorischen Klausel in Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, VAG 1997 nicht mehr in den Geltungsbereich des VAG 1997 (kleines Glücksspiel), sondern unter des Glücksspielmonopol des Bundes und somit in den Anwendungsbereich des GSpG. Der vorliegende Sachverhalt wäre daher vielmehr im Hinblick auf Übertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu prüfen.
Für eine Bestrafung nach dem VAG 1997 war daher kein Raum und sind daher die angefochtene Straferkenntnisse schon aus diesem Grund zu beheben und die nach dem VAG 1997 eingeleiteten Strafverfahren einzustellen. Die nähere Prüfung des Strafvorwurfes im Hinblick auf die erforderliche Tatkonkretisierung gemäß § 44a Z 1 VStG konnte daher unterbleiben.Für eine Bestrafung nach dem VAG 1997 war daher kein Raum und sind daher die angefochtene Straferkenntnisse schon aus diesem Grund zu beheben und die nach dem VAG 1997 eingeleiteten Strafverfahren einzustellen. Die nähere Prüfung des Strafvorwurfes im Hinblick auf die erforderliche Tatkonkretisierung gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG konnte daher unterbleiben.
Schlagworte
Abgrenzung Salzburger Veranstaltungsgesetz zum Glückspielgesetz, Geldspielautomaten, vorgeschaltete Würfelspiele, salvatorische Klausel, kleines Automatenglückspiel Glückspielautomat und Glückspielapparat sind Synonyme, BegriffsbestimmungZuletzt aktualisiert am
23.09.2010