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34 MonopoleNorm
GSpG §1Rechtssatz
Bei den "Sweet Beat Musicbox" Geräten wird ein aus mehreren Teilen bestehendes Spiel, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, angeboten. Dabei wird mit jedem weiteren Einwurf einer 1 Euro-Münze zur Realisierung des auf dem Gerät angezeigten Ergebnisses (Musiktitel oder Zahl) der Vorgang der Anzeige entweder einer Biene (Musiktitel) oder einer Ziffer, die einen Gewinn signalisiert, neuerlich in Gang gesetzt. Dass vor der Lukrierung des nach dem Zufallsprinzip angezeigten Gewinns ein weiterer Einsatz zu leisten ist, ändert nichts an der Tatsache, dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält.
Der Umstand, dass der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis von € 1 durch die volle (nicht vorzeitig abbrechbare) Wiedergabe eines aus zwölf Musiktiteln auszuwählenden Musikstückes jedenfalls Gegenleistung erhalte, ist ebenfalls nicht geeignet, den Glücksspielcharakter der gegenständlichen "Sweet Beat" Geräte anders zu beurteilen. Was ein derartiger Apparat, der eine Chance auf den Gewinn von Geldbeträgen bietet, dann, wenn in einer Runde kein Geldbetrag gewonnen wurde, anzeigt oder spielt, ist für die Glücksspieleigenschaft des mit dem Apparat angebotenen Spiels nicht von Belang. Eine etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch die "Sweet Beat Wechsler/Musicbox" nicht einfach für einen Geldbetrag das Abspielen eines Musikstücks angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann, auch wenn hiezu ein neuer Einsatz zu leisten ist. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich somit die "Sweet Beat Wechsler/Musicbox" nicht vergleichen. (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238 ).Der Umstand, dass der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis von € 1 durch die volle (nicht vorzeitig abbrechbare) Wiedergabe eines aus zwölf Musiktiteln auszuwählenden Musikstückes jedenfalls Gegenleistung erhalte, ist ebenfalls nicht geeignet, den Glücksspielcharakter der gegenständlichen "Sweet Beat" Geräte anders zu beurteilen. Was ein derartiger Apparat, der eine Chance auf den Gewinn von Geldbeträgen bietet, dann, wenn in einer Runde kein Geldbetrag gewonnen wurde, anzeigt oder spielt, ist für die Glücksspieleigenschaft des mit dem Apparat angebotenen Spiels nicht von Belang. Eine etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch die "Sweet Beat Wechsler/Musicbox" nicht einfach für einen Geldbetrag das Abspielen eines Musikstücks angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann, auch wenn hiezu ein neuer Einsatz zu leisten ist. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich somit die "Sweet Beat Wechsler/Musicbox" nicht vergleichen. vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238 ).
Schlagworte
Glücksspielautomaten, Ausspielungen, "Sweet Beat Wechsler/Musicbox", Glücksspielcharakter, Fun-WechslerZuletzt aktualisiert am
18.12.2013