1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber der Revisionswerberin Grunderwerbsteuer fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber der Revisionswerberin Grunderwerbsteuer fest und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 2 Die Revisionswerberin habe... mehr lesen...