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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GrEStG 1987 §18 Abs2m idF 2014/I/036;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/16/0070Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der G R in E, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Jänner 2016, Zl. RV/5100450/2015, in der berichtigten Fassung vom 21. Jänner 2016, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber der Revisionswerberin Grunderwerbsteuer fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber der Revisionswerberin Grunderwerbsteuer fest und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Die Revisionswerberin habe nach der (vor dem in § 18 Abs. 2m GrEStG 1987 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 erwähnten Zeitpunkt erfolgten) Scheidung mit Vereinbarung vom 8. August 2014 von ihrem früheren Ehegatten dessen Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem vor der Scheidung als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus erworben. Dieser Erwerbsvorgang unterliege "nach § 7 Z 2 GrEStG der Steuer." Als Bemessungsgrundlage sei "die Gegenleistung (Kaufpreis) heranzuziehen, ein Fall des § 4 Abs. 2 GrEStG ist zweifelsfrei nicht gegeben". 2 Die Revisionswerberin habe nach der (vor dem in Paragraph 18, Absatz 2 m, GrEStG 1987 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, erwähnten Zeitpunkt erfolgten) Scheidung mit Vereinbarung vom 8. August 2014 von ihrem früheren Ehegatten dessen Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem vor der Scheidung als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus erworben. Dieser Erwerbsvorgang unterliege "nach Paragraph 7, Ziffer 2, GrEStG der Steuer." Als Bemessungsgrundlage sei "die Gegenleistung (Kaufpreis) heranzuziehen, ein Fall des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG ist zweifelsfrei nicht gegeben".
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde erwogen hat:
4 Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idF BGBl. I Nr. 36/2014 lautet auszugsweise wie folgt: 4 Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, lautet auszugsweise wie folgt:
"Erwerbsvorgänge
§ 1. (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:Paragraph eins, (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet,
(...)
Art der Berechnung
§ 4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§ 5) zu
berechnen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten
Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§ 6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (Paragraph 6,), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personenkreis;
(...)
Steuersatz
§ 7. (1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:Paragraph 7, (1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den
Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,
2. a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.H.,
b) (...)
3. durch andere Personen 3,5 v.H.
Steuerschuld
§ 8. (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.Paragraph 8, (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(...)
Übergangsbestimmungen und Aufhebung bisheriger
Rechtsvorschriften
§ 18. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden. (...)Paragraph 18, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden. (...)
(....)
(...)"
5 In der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für die Besteuerung und damit für die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen der Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges maßgeblich sei. Das Bundesfinanzgericht hätte bei Anwendung der im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 GrEStG 1987 zum Ergebnis kommen müssen, dass bei der Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GrEStG 1987 angeführten Personenkreis, die Steuer nicht von der Gegenleistung, sondern vom dreifachen Einheitswert zu berechnen sei. 5 In der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für die Besteuerung und damit für die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen der Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges maßgeblich sei. Das Bundesfinanzgericht hätte bei Anwendung der im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges geltenden Fassung des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1987 zum Ergebnis kommen müssen, dass bei der Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GrEStG 1987 angeführten Personenkreis, die Steuer nicht von der Gegenleistung, sondern vom dreifachen Einheitswert zu berechnen sei.
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7 Die Revisionswerberin hat mit Kaufvertrag vom 8. August 2014 von ihrem früheren Ehegatten dessen Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem vor der Scheidung als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus erworben. Da dieser Erwerbsvorgang nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht wurde, sind darauf gemäß § 18 Abs. 2m GrEStG 1987 die Bestimmungen des GrEStG idF des BGBl I Nr. 36/2014 anzuwenden. 7 Die Revisionswerberin hat mit Kaufvertrag vom 8. August 2014 von ihrem früheren Ehegatten dessen Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem vor der Scheidung als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus erworben. Da dieser Erwerbsvorgang nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht wurde, sind darauf gemäß Paragraph 18, Absatz 2 m, GrEStG 1987 die Bestimmungen des GrEStG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, anzuwenden.
8 Das Bundesfinanzgericht hat sich zwar hinsichtlich des Steuersatzes auf § 7 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 gestützt, als Bemessungsgrundlage aber die in der erwähnten Vereinbarung vom 8. August 2014 genannte Gegenleistung herangezogen und offenbar übersehen, dass § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a GrEStG 1987 seit der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014 bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. angeführten Personenkreis als Bemessungsgrundlage abweichend von § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 den dreifachen Einheitswert vorsieht, maximal jedoch 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird. 8 Das Bundesfinanzgericht hat sich zwar hinsichtlich des Steuersatzes auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 gestützt, als Bemessungsgrundlage aber die in der erwähnten Vereinbarung vom 8. August 2014 genannte Gegenleistung herangezogen und offenbar übersehen, dass Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1987 seit der Änderung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. angeführten Personenkreis als Bemessungsgrundlage abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 den dreifachen Einheitswert vorsieht, maximal jedoch 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160069.L00Im RIS seit
14.11.2016Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019