Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 VStG

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Entscheidungen 241-244 von 244

RS UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-ME-91-014

Rechtssatz: Wenn eine Person zum Leiter eines Betriebes bestellt wurde (zuständig für technische und kaufmännische Belange), aber eine gesonderte ausdrückliche Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung im Sinne des §9 VStG nicht erfolgte, so sind im Falle der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften jene Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sind, strafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

RS UVS Kärnten 1992/02/11 KUVS-106/12/91

Rechtssatz: Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normierte § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.02.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/01/09 VwSen-210012/7/Gu/Bf

Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person wegen Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (O.ö. Bauordnung) in der Eigenschaft als zur Vertretung berufene Person einer GmbH. oder als natürliche Person ist nicht Sachverhaltselement, berührt die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht und kann auch - ohne Einfluß auf die Strafverfolgung - von der Berufungsbehörde noch richtig gestellt werden. Bestätigung des Schuldspruches, Herabsetzung der Strafe wegen unberücksichtigter Milderungsgründe (U... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.01.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/11/08 VwSen-240007/2/Gf/Kf

Rechtssatz: Irreführende und damit verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Inverkehrbringen eines Kosmetikums: Die Angabe "Revitalisiert und pflegt strapaziertes, trockenes Haar" i.V.m. einem Haarkurmittel weckt keine medizinischen, sondern nur schönheitspflegerische Assoziationen und ist daher zulässig. Strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers einer GmbH, wenn zwar gesellschaftsrechtlich mehrere Geschäftsführer bestellt sind, der Behörde gegenüber jedoch keine ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.11.1991

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