RS UVS Oberösterreich 1992/01/09 VwSen-210012/7/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 09.01.1992
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Rechtssatz

Die Heranziehung einer Person wegen Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (O.ö. Bauordnung) in der Eigenschaft als zur Vertretung berufene Person einer GmbH. oder als natürliche Person ist nicht Sachverhaltselement, berührt die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht und kann auch - ohne Einfluß auf die Strafverfolgung - von der Berufungsbehörde noch richtig gestellt werden. Bestätigung des Schuldspruches, Herabsetzung der Strafe wegen unberücksichtigter Milderungsgründe (Unbesonnenheit, Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, genehmigungsfähiges Bauvorhaben, Bemühen um Baubewilligung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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