Entscheidungen zu § 55 VStG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2008/02/25 2008/12/0415-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.01.2008, Zl VK-7690-2007, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 26.06.2007 um 11.13 Uhr Tatort: Terfens, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm. 53,473, in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Lkw, XY   Sie haben als Lenker eines Lastkraftwagens beim Nachfahren hinter einem PKW mit Anhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m ein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 25.02.2008

RS UVS Oberösterreich 1996/06/10 VwSen-300017/7/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz, sofern die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung bildet, mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Gemäß § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten, sofern kein Verbot beste... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 10.06.1996

TE UVS Niederösterreich 1993/06/01 Senat-KO-92-070

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn L W vorgeworfen, am 24. August 1991 in **** S, B*********straße 4, - vier Jugendliche nach 22,00 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl Jugendliche im Gastgewerbe über 16 Jahren nur bis 22,00 Uhr beschäftigt werden dürfen (Punkt 1), - kein Verzeichnis über die beschäftigten Jugendlichen geführt zu haben (Punkt 2).   Hiefür wurden über den Beschuldigten zu Punkt 1) Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) für jed... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.06.1993

RS UVS Oberösterreich 1991/09/24 VwSen-100062/3/Gu/Rl

Rechtssatz: Nachdem Gerichts- und Verwaltungsstrafen einerseits und Verwaltungsstrafen untereinander im selben Zeitrahmen überwiegend kumulativ zu verhängen sind, erscheint es, falls die Behörden hievon Kenntnis haben, im Interesse der Herstellung eines sozial angepaßten Verhaltens - des vornehmsten Strafzweckes - geboten, die Gesamtsituation eines Menschen bei der Auferlegung eines Strafübels zu berücksichtigen, soll einerseits eine Abschreckung vor künftigen Taten noch gewährleistet und ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.09.1991

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