Entscheidungen zu § 51 Abs. 4 VStG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1995/06/21 KUVS-632/1/95

Rechtssatz: Ein aus welchem Grund auch immer festgenommener Beschuldigter kann während seiner Verwahrung einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs 4 AVG) in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht wirksam abgeben. Der Grundgedanke dieser Regelung ist, daß eine Person, die ihrer Freiheit entzogen worden ist, diesen Umstand nicht als Druck empfinden soll, sich durch einen Berufungsverzicht die Freiheit zu verschaffen. Solange eine Person verwahrt ist, das heißt, ihr die Freiheit entzogen ist, kann sie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.06.1995

TE UVS Steiermark 1991/07/22 25.3-1/91

I.1. In der Beschwerde vom 15.7.1991 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei am 1.6.1991 - nachdem er aus politischen Gründen geflüchtet und über S. illegal nach Österreich eingereist sei - in Haft genommen worden. Er habe bei der Bundespolizeidirektion einen Asylantrag gestellt. Am 2.6.1991 sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden.   An... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 22.07.1991

RS UVS Steiermark 1991/07/22 25.3-1/91

Rechtssatz: Die im § 51 Abs 4 VStG enthaltene Unwirksamkeit eines Berufungsverzichtes ist nicht nur während einer Anhaltung im Verwaltungsstrafverfahren gegeben, sondern es ist davon auszugehen, daß sich die Unwirksamkeit auch auf eine Verwahrung zum Zwecke des Verwaltungsverfahrens erstreckt (in concreto: Anhaltung während der Schubhaft). Schlagworte Berufungsverzicht mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 22.07.1991

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