Die im § 51 Abs 4 VStG enthaltene Unwirksamkeit eines Berufungsverzichtes ist nicht nur während einer Anhaltung im Verwaltungsstrafverfahren gegeben, sondern es ist davon auszugehen, daß sich die Unwirksamkeit auch auf eine Verwahrung zum Zwecke des Verwaltungsverfahrens erstreckt (in concreto: Anhaltung während der Schubhaft).