Ein aus welchem Grund auch immer festgenommener Beschuldigter kann während seiner Verwahrung einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs 4 AVG) in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht wirksam abgeben. Der Grundgedanke dieser Regelung ist, daß eine Person, die ihrer Freiheit entzogen worden ist, diesen Umstand nicht als Druck empfinden soll, sich durch einen Berufungsverzicht die Freiheit zu verschaffen. Solange eine Person verwahrt ist, das heißt, ihr die Freiheit entzogen ist, kann sie nicht rechtswirksam einen Berufungsverzicht abgeben. Ein dennoch abgegebener Berufungsverzicht hindert daher die betreffende Person nicht, von einem Berufungsrecht innerhalb der Berufungsfrist, späterhin Gebrauch zu machen.