Entscheidungen zu § 49a Abs. 7 VStG

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Entscheidungen 1-11 von 11

TE UVS Wien 2004/06/07 05/K/34/2593/2003

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3.9.2002 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 18.7.2002 um 18.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-straße das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 in ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 07.06.2004

RS UVS Wien 2004/06/07 05/K/34/2593/2003

Rechtssatz: Endet ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schuldspruch ohne Strafausspruch, ist die Rückzahlung einer in diesem Verfahren nachgewiesenen, wegen der fehlenden Identifikationsnummer auf dem Überweisungsauftrag jedoch unwirksamen Zahlung einer ?Verkehrsstrafe" vor dem Verfassungsgerichtshof (Art 137 B-VG) geltend zu machen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 07.06.2004

TE UVS Wien 1998/04/21 03/P/25/1233/98

Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben am 24.11.1997 um 10.37 Uhr in Wien, K-gasse Krzg L-straße Rtg W-Straße als Lenker des Kfz, WU-4 das vor der Krzg deutl sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" mißachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52/24 StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitss... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.04.1998

TE UVS Burgenland 1997/08/27 03/06/97077

Mit Anonymverfügung vom 24 02 1997, Zl 333-636-1997, wurde dem Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen         , Herrn                 , das ist der nunmehrige Berufungswerber, zur Last gelegt, der Lenker dieses Fahrzeuges habe am 15 02 1997 um 15 31 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet von Großpetersdorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten. Es wurde eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt.   Die Anonymverfügung enthält ua folgen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 27.08.1997

RS UVS Burgenland 1997/08/27 03/06/97077

Rechtssatz: § 49a VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einer Person, welche die Einzahlung nicht entsprechend dem Gesetz vornimmt, die Vorteile einer Anonymverfügung nicht zubilligt. Dazu gehört auch, daß der Strafbetrag zur Gänze einbezahlt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nur ein minimaler Teil der Strafe ausständig ist und sind auch die Motive der Unterlassung der Einzahlung des gesamten Betrages nicht zu berücksichtigen. Schlagworte Anonymverfügung, Ein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 27.08.1997

TE UVS Steiermark 1997/05/06 30.2-129/96

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß ihm zwei Vergehen zur Last gelegt werden, welche er am 25.11.1995... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 06.05.1997

RS UVS Steiermark 1997/05/06 30.2-129/96

Rechtssatz: Liegt ein fortgesetztes Delikt nach § 20 Abs 2 StVO vor, da die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels stationärem Radargerät und bereits nach 200 Meter auch mittels Laserpistole festgestellt wird, ist mit der rechtzeitigen Bezahlung der Anonymverfügung, die die mittels Lasermessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, auch die Strafbarkeit bezüglich der Radarmessung konsumiert. So lagen zwischen den beiden Geschwindigkeitsmessungen nur we... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 06.05.1997

TE UVS Wien 1996/02/06 03/P/01/1588/95

Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.3.1995 ist gegen die Berufungswerberin als Beschuldigte gerichtet. Der Berufungswerberin wird zur Last gelegt, sie habe am 12.9.1994 um 12.25 Uhr in Wien, E-platz als Lenker den PKW ND-11 abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, wodurch   der übrige Straßenverkehr beeinträchtigt bzw behindert worden sei.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 06.02.1996

RS UVS Wien 1996/02/06 03/P/01/1588/95

Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (siehe VerfSlg 7126 und 7303 sowie VerwSlg 8552 A) stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, daß die Einzahlung nicht "mittels Beleges" sondern etwa von Konto zu Konto der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Diese Fiktion ist infolge des Umstandes, daß durch die Verwendung des "Beleges" zur Einzahlung des Strafbetrages die Kontrolle der Einzahlung - insbesondere bei Einsatz   von elektronischen Datenv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 06.02.1996

TE UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

Begründung: Am 27.12.1990 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, gegen den unbekannten Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens eine Anzeige erstattet, weil er am 12.12.1990 in Wien 21, A22 Höhe Lichtmast D3, Richtung A23 gegen die Bestimmung des §52 Zif10a StVO verstoßen habe. Am 8.2.1991 richtete die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, zur Zl Cst 972/D/91, an den Zulassungsbesitzer des in der Anzeige genannten ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.06.1991

RS UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

Rechtssatz: Erfolgt die Einzahlung einer Anonymverfügung nicht mittels bereitgestelltem Beleg, sondern durch Überweisung von Konto zu Konto, ist dieser Vorgang einer Nichteinzahlung des Strafbetrages gleichzuhalten. Schlagworte Auskunftspflicht, Anonymverfügung, Einzahlung von Konto zu Konto mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 12.06.1991

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