RS UVS Steiermark 1997/05/06 30.2-129/96

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Rechtssatz

Liegt ein fortgesetztes Delikt nach § 20 Abs 2 StVO vor, da die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels stationärem Radargerät und bereits nach 200 Meter auch mittels Laserpistole festgestellt wird, ist mit der rechtzeitigen Bezahlung der Anonymverfügung, die die mittels Lasermessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, auch die Strafbarkeit bezüglich der Radarmessung konsumiert. So lagen zwischen den beiden Geschwindigkeitsmessungen nur wenige Sekunden, wobei die Handlungen nicht unterbrochen wurden.

Schlagworte
fortgesetztes Delikt Geschwindigkeitsüberschreitung Anonymverfügung Radarmessung Lasermessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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