Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.6.2024, xxx, womit im Spruchpunkt 1 der am 22.4.2024 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde, gemäß §... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, eingebracht über die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.04.2019, Zahl: xxx, mit dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: I. römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid e r s a t z l o s b e h o b e ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.05.2014 Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49 ZustG §17 Abs3 VStG § 49 heute VStG § 49 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG § 49 gültig ... mehr lesen...