Entscheidungsdatum
04.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, eingebracht über die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.04.2019, Zahl: xxx, mit dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid
e r s a t z l o s b e h o b e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verwaltungsverfahren, zugleich maßgeblicher Sachverhalt: römisch eins. Verwaltungsverfahren, zugleich maßgeblicher Sachverhalt:
Aufgrund einer Anzeige der xxx (xxx) wurde gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der xxx eine Strafverfügung vom 26.02.2019 erlassen. Ihm wurde eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG zur Last gelegt.
Nach Ausweis des Rückscheines wurde die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.03.2019 beim Postamt xxx hinterlegt. Eine Hinterlegungsanzeige ist in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
Mit Schreiben vom 05.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Einspruch; dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Rückschein – ohne Verspätungsvorhalt – als verspätet zurückgewiesen.
In einer „Äußerung zum Zustelldatum“ sowie in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Sachlage wie folgt dar:
Er habe wohl in seinem Hausbrieffach eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, jedoch war darin weder der Empfänger, noch Absender, noch die Geschäftszahl und das Datum vermerkt. Diese Angaben seien nachträglich von einer Mitarbeiterin des Post-Shops in den xxx bei der Abholung ausgefüllt worden. Nach wie vor fehle aber die Abholzeit und Hinterlegungsdauer.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei festzuhalten, dass die Hinterlegung bei Fehlen der gesetzlichen Form der Hinterlegungsanzeige wirkungslos bleibe. Ihm sei das Dokument – bei dieser mangelhaften Zustellung – erst am 23.03.2019 tatsächlich zugekommen, daher seien die Einsprüche am 05.04.2019 jedenfalls rechtzeitig.
Der Beschwerde war ein „Serviceticket“ vom Post-Kundenservice beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2019 bei der Servicestelle in den xxx vorgesprochen und die unausgefüllte Hinterlegungsanzeige vorgewiesen habe. In der (Kopie der) Hinterlegungsanzeige waren ursprünglich nur der Abholort und der Beginn der Abholfrist („ab heute 16.30 Uhr“) enthalten; der Name des Empfängers, die Geschäftszahl der behördlichen Schriftstücke und deren Absender wurden eindeutig am 23.03.2019 händisch nachgetragen.
Diese Vermerke - Empfängername, Geschäftszahlen der Schriftstücke, die Führerscheindaten des Übernehmers sowie das Übernahmedatum - wurden in der selben Handschrift eingetragen.
II. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Grundlagen:
§ 17 Zustellgesetz – ZustGParagraph 17, Zustellgesetz – ZustG
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,
Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 7 Zustellgesetz - ZustGParagraph 7, Zustellgesetz - ZustG
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,
Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist. Wenn sie völlig unterbleibt oder fehlerhaft ist, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung, die Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz ist jedoch möglich (VwGH 91/06/0056). Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist. Wenn sie völlig unterbleibt oder fehlerhaft ist, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung, die Heilung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz ist jedoch möglich (VwGH 91/06/0056).
Gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz Zustellgesetz hat die Hinterlegungsanzeige den Ort der Hinterlegung, den Beginn und die Dauer der Abholfrist sowie eine Rechtsbelehrung über die Wirkung der Hinterlegung zu enthalten; zumindest die Angaben über Beginn und Dauer der Abholfrist sind dem vorgelegten Schriftstück nicht zu entnehmen; der Zusatz „ab heute“ ohne Angabe des Datums des Zustellversuchs ist nicht ausreichend. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz Zustellgesetz hat die Hinterlegungsanzeige den Ort der Hinterlegung, den Beginn und die Dauer der Abholfrist sowie eine Rechtsbelehrung über die Wirkung der Hinterlegung zu enthalten; zumindest die Angaben über Beginn und Dauer der Abholfrist sind dem vorgelegten Schriftstück nicht zu entnehmen; der Zusatz „ab heute“ ohne Angabe des Datums des Zustellversuchs ist nicht ausreichend.
Der Name des Empfängers und die Identifikation der Schriftstücke sind im Gesetz nicht als Mindestinhalt der Hinterlegungsanzeige formuliert; aber vermutlich deshalb, weil der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass diese selbstverständlichen Angaben überhaupt jemals fehlen könnten. Dies ergibt sich auch aus dem Vordruck der Zustellformularverordnung.
Die Hinterlegung war daher zustellrechtlich unwirksam; die Mangelhaftigkeit des Zustellvorganges wurde durch das tatsächliche Zukommen am 23.03.2019 geheilt (§ 7 Zustellgesetz); der Einspruch am 05.04.2019 wurde rechtzeitig eingebracht. Die Hinterlegung war daher zustellrechtlich unwirksam; die Mangelhaftigkeit des Zustellvorganges wurde durch das tatsächliche Zukommen am 23.03.2019 geheilt (Paragraph 7, Zustellgesetz); der Einspruch am 05.04.2019 wurde rechtzeitig eingebracht.
Der angefochtene Bescheid war schon aufgrund der Aktenlage zu beheben; ohne mündliche Verhandlung (§ 44 VwGVG).Der angefochtene Bescheid war schon aufgrund der Aktenlage zu beheben; ohne mündliche Verhandlung (Paragraph 44, VwGVG).
Die Behörde wird daher das (ordentliche) Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten haben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Zustellung durch Hinterlegung, Unvollständigkeit, HinterlegungsanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1044.2.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019