Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
VStG §49Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit wegen Beschäftigung im Ausland ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß §17 ZustellG keine Beweispflicht sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtsewigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung, ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, entspricht nicht der Mitwirkungspflicht der Partei (vgl.VwGH 19.4.2011, 99/06/0049).
Schlagworte
Ortsabwesenheit, Hinterlegung, Zustellung, Mitwirkungspflicht, BescheinigungsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2294.4.2013Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014