Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Überschreitung einer auf Grundlage der StVO angeordneten höchstzulässigen Geschwindigkeit zur Last gelegt. Aus diesem Grund wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet. Nach dem Akt der Erstbehörde lässt sich der Gang des Verfahrens folgendermaßen zusa... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.01.2005, Zahl VK-33873-2004, wurde der Einspruch des Herrn F. H., XY, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.09.2004, Zahl VK-33873-2004, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen hat Herr F. H. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Strafverfügung am 20.12.2004 zugestellt worden sei, er diese aber... mehr lesen...