TE UVS Tirol 2005/03/24 2005/26/0662-8

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Veröffentlicht am 24.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn H. F., wohnhaft in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.01.2005, Zahl VK-33873-2004, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.01.2005, Zahl VK-33873-2004, wurde der Einspruch des Herrn F. H., XY, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.09.2004, Zahl VK-33873-2004, als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen hat Herr F. H. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Strafverfügung am 20.12.2004 zugestellt worden sei, er diese aber erst am 29.12.2004 von der Post habe abholen können. Am 03.01.2005 habe er den Einspruch eingereicht. Er habe also sehr wohl innerhalb der vierzehntägigen Frist Einspruch erhoben und sei die Zurückweisung des Einspruches deshalb unbegründet. Die Post habe auf dem Briefumschlag den Erhalt des betreffenden Schriftstückes bestätigt (durch Stempel und schriftliche Vermerke). Eine Kopie des Umschlages lege er zur Einsichtnahme bei.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

 

Es wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat, nachdem vorangegangene Zustellversuche erfolglos geblieben sind, am 13.12.2004 die neuerliche Zustellung der Strafverfügung vom 28.09.2004, Zl VK-33873-2004, betreffend mehrere Übertretungen nach den Verordnungen (EWG) Nr 3820/85 und 3821/85, an Herrn F. H., geb am XY, wohnhaft in XY, veranlasst. Die Zustellung wurde mit internationalem Rückschein vorgenommen.

Am 18.12.2004 wurde das betreffende Schriftstück zugestellt. Dieses wurde allerdings nicht durch Herrn F. H. selbst übernommen, sondern durch Frau H. L. Herr F. hat sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Transitfahrt befunden und ist dieser erst im Verlauf des 24.12.2004 an seinen Wohnsitz zurückgekehrt.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen haben sich aufgrund folgender Erwägungen ergeben:

 

Die Feststellungen resultieren aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes sowie aus dem durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren.

In einem Aktenvermerk, sohin einer öffentlichen Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 292 ZPO), ist zunächst festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Landeck am 13.12.2004 die neuerliche Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung veranlasst hat. Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich, dass die Zustellung der Strafverfügung im direkten Postweg erfolgt ist, also mit internationalem Rückschein. Die auf dem Rückschein aufscheinende Unterschrift stammt allerdings, wie ein Unterschriftenvergleich ergibt, nicht vom Berufungswerber. Der Berufungswerber hat diesbezüglich unwiderlegbar mitgeteilt, dass das Schriftstück durch seine Reinigungskraft Frau Heike Lorenz übernommen worden ist. Diese Angabe lässt sich mit dem Schriftzug am Rückschein in Einklang bringen.

Ebenfalls hat der Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass er am 18.12.2004 nicht an der Abgabestelle aufhältig war, sondern erst am 24.12.2004 im Verlauf des Nachmittags von einer Transitfahrt dorthin zurückgekehrt ist. Auch diese Angaben lassen sich nicht widerlegen und musste daher von deren Richtigkeit ausgegangen werden.

Dass Herr F. H. den Einspruch gegen die Strafverfügung am 04.01.2005 zur Post gegeben hat, ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt ebenfalls einliegenden Kuvert zu diesem Schriftstück. Demnach wurde der Einspruch eingeschrieben aufgegeben, wobei der Datumsaufdruck auf 04.01.2005 lautet.

 

Angemerkt wird, dass das vom Berufungswerber mit dem Rechtsmittel vorgelegte Kuvert nicht zur verfahrensgegenständlichen Strafverfügung gehört, sondern dem Berufungswerber mit einer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zugegangen ist. Dies haben ergänzende Nachforschungen bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bzw  bei den österreichischen und deutschen Postdienststellen ergeben. Die am betreffenden Kuvert aufscheinenden Eintragungen (Behebung am Postamt, Zurücklassung einer Verständigung über die Niederlegung) haben also im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz.

 

B) Rechtsgrundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen zu beachten:

 

1. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 10/2004:

 

§ 11

 

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

....

2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990:

 

Art 10

 

(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen Eigenhändig und Rückschein zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

....

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 48

....

(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.

 

§ 49

 

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Da die Bezirkshauptmannschaft Landeck einen Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung der Strafverfügung benötigt hat, hatte die Zustellung im gegenständlichen Fall gemäß Art 10 Abs 1 des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland eigenhändig zu erfolgen. Eine Ersatzzustellung war damit also nicht zulässig (vgl VwGH 08.09.2004, Zl 2002/03/0152 ua).

 

Die auf dem internationalen Rückschein aufscheinende Unterschrift stammt eindeutig nicht vom Berufungswerber. Im Zusammenhalt der vorliegenden Beweismittel ist aber wie erwähnt davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Zustellung der Strafverfügung an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger, nämlich Frau H. L., erfolgt ist. Eine solche Ersatzzustellung konnte aber zunächst keine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung bewirken. Die Zustellungen österreichischer Schriftstücke in Deutschland werden wie erwähnt durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 geregelt. Dieser Vertrag, welcher am 01.10.1990 in Kraft getreten ist, sieht ua die Zustellung von Schriftstücken durch österreichische Behörden im direkten Postverkehr vor. Dass bei einer solchen Zustellung im Falle der Aushändigung des Schriftstückes an einen Ersatzempfänger eine Zustellfiktion zum Tragen kommt, kann dem betreffenden Vertrag nicht entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung erst mit deren Aushändigung an den Berufungswerber bewirkt worden ist. Dabei konnte dessen Vorbringen dass er erst am 24.12.2004 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, nicht widerlegt werden.

 

Im Ergebnis kann daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung frühestens mit 24.12.2004 ausgegangen werden. Der am 04.01.2005 zur Post gegebene Einspruch erweist sich somit entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Landeck als fristgerecht.

 

Folgerichtig war der Zurückweisungsbescheid vom 21.01.2005, Zl VK-33873-2004, zu beheben.

 

Der Klarstellung halber wird angemerkt, dass die Bezirkshauptmannschaft Landeck nunmehr gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten hat.

Schlagworte
Zustellnachweis, erfolgte, Zustellung, ?eigenhändig?
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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