Entscheidungen zu § 41 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Kärnten 2003/07/22 KUVS-1361/2/2003

Rechtssatz: Mit einem, hinsichtlich der Form den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ladungsbescheid, entspricht die Behörde dem im Verwaltungsstrafgesetz verankerten Grundsatz des Parteiengehörs, nach welchem dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen. Insofern ist es im konkreten Fall vom Beschuldigten verfehlt, bei einem Ladungsbescheid von einer unberechtigten und unangemessenen Maßnahme zu spr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.07.2003

RS UVS Kärnten 2003/07/10 KUVS-1313/2/2003

Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat ist für die Entscheidung über Berufungen gegen Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafverfahren zuständig (vgl. VwGH 18.2.2003, Zahl: 2001/01/0188). Um ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des VStG (siehe §§ 40ff VStG), insbesondere auch unter der Berücksichtigung des Art. 6 EMRK, durchzuführen, ist die Anhörung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erforderlich; mit dem gegenständlichen Ladungsbescheid gibt d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.07.2003

RS UVS Kärnten 2002/03/14 KUVS-276/2/2002

Rechtssatz: Ladungsbescheide sind im Verwaltungsstrafverfahren bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anfechtbar, da die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende Bestimmung des § 19 Abs 4 AVG eine dem § 54c VStG vergleichbare Bestimmung enthält. Aus dem Gesetz ergibt sich die Berechtigung der Behörde, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Wohnsitz haben, vorzuladen. Somit wird der Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.03.2002

RS UVS Kärnten 1992/03/18 KUVS-36/2/92

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte rechtsfreundlich vertreten und erscheint er wegen Erkrankung zur öffentlich-mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses. Dem abwesenden Beschuldigten entstehen überdies dann keine Nachteile, wenn der Rechtsvertreter alles vorbringen kann, was zur Verteidigung des Beschuldigten dienlich ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.03.1992

RS UVS Kärnten 1992/01/14 KUVS-309/2/91

Rechtssatz: Wenn dem Beschuldigten die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu eigenen Handen zugestellt wurde, hindert das Ausbleiben des Beschuldigten weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.01.1992

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