RS UVS Kärnten 1992/01/14 KUVS-309/2/91

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Rechtssatz

Wenn dem Beschuldigten die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu eigenen Handen zugestellt wurde, hindert das Ausbleiben des Beschuldigten weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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