RS UVS Kärnten 2003/07/22 KUVS-1361/2/2003

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Rechtssatz

Mit einem, hinsichtlich der Form den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ladungsbescheid, entspricht die Behörde dem im Verwaltungsstrafgesetz verankerten Grundsatz des Parteiengehörs, nach welchem dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen. Insofern ist es im konkreten Fall vom Beschuldigten verfehlt, bei einem Ladungsbescheid von einer unberechtigten und unangemessenen Maßnahme zu sprechen.

Schlagworte
Ladung, Ladungsbescheid, Parteiengehör
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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