Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §8;VStG §39 Abs1;VStG §39 Abs6;VStG §51 Abs1;
Rechtssatz: Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Berufungsrecht des Sacheigentümers gemäß § 51 Abs 1 iVm § 39 Abs 6 VStG das Recht der Berufung ge... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer damit vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat (vgl. die bei Dolp, 3. Aufl., S. 258, zitierte hg. Judikatur). Derartiges liegt hier vor: Im Beschwerdefall wurde durch den angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem eine Beschlag... mehr lesen...
Index: L70705 Theater Veranstaltung SalzburgL70715 Spielapparate Salzburg10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VeranstaltungsG Slbg 1987;VStG §39 Abs6;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Beschlagnahme eines Spielapparates samt Inhalt - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde dem Bf vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt, die er vor Erlassung des ange... mehr lesen...
Am 18. September 1988 beschlagnahmten Gendarmerieorgane in einem näher bezeichneten Lokal in F einen im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden näher bezeichneten Spielautomaten. Gegen diese der belangten Behörde zugerechnete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1989 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwalt... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art131a;VStG §39 Abs1;VStG §39 Abs2;VStG §39 Abs6;
Rechtssatz: Eine Beschwerde nach § 131a B-VG ist in jenen Fällen unzulässig, in denen es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist (Hinweis B 22.11.1988, 88/04/0227). Di... mehr lesen...