TE Vwgh Beschluss 1993/6/29 AW 93/02/0027

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;
L70715 Spielapparate Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VeranstaltungsG Slbg 1987;
VStG §39 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GesmbH gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. April 1993, Zl. UVS-5/153/1-1993, betreffend Beschlagnahme eines Spielapparates samt Inhalt, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer damit vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat (vgl. die bei Dolp, 3. Aufl., S. 258, zitierte hg. Judikatur).

Derartiges liegt hier vor:

Im Beschwerdefall wurde durch den angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem eine Beschlagnahme angeordnet wurde, abgewiesen, wobei der Berufung im Grunde des § 39 Abs. 6 VStG keine aufschiebende Wirkung zukam, sodaß dem erstinstanzlichen Bescheid noch vor Erlassung des Berufungsbescheides volle Rechtswirkung zukam (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 919).

Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020027.A00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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