Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Salzburg 2000/08/29 14/10092/12-2000ub

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als verpflichtete Hundehalterin am 9.11.1999 um 16:10 Uhr ihren Hund, einen Schäferrüden, Rufname ?T?, in der Stadt Salzburg im Toscaninihof und im Lokal ?Felsenkeller? nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1/07/24788/98/18, wonach der Hund generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulko... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 29.08.2000

RS UVS Salzburg 2000/08/29 14/10092/12-2000ub

Rechtssatz: Gegenständlich hat die Beschuldigte sowohl gegen die Erste Hundehalteverordnung, die einen Leinen- oder Maulkorbzwang außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen in der Stadt Salzburg vorsieht, als auch gegen den ihr für diesen Hund innerhalb von Gaststätten auferlegten Maulkorbzwang verstoßen. Die belangte Behörde hat diese Taten zu einer Tat zusammengefasst und nur eine Gesamtstrafe verhängt. Zumal der Verwaltungssenat sohin nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 29.08.2000

RS UVS Vorarlberg 1995/10/04 1-0661/94

Rechtssatz: Nach §12 Abs1 zweiter Satz VStG darf eine Freiheitsstrafe zwei Wochen nur dann übersteigen, wenn besondere Erschwerungsgründe vorliegen. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungssenates jedenfalls dann der Fall, wenn drei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Die konkrete Dauer von 20 Tagen ist im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, weil auch die letzte rechtskräftige Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe in ähnlicher Dauer nicht ausreichte, die Beschuldigte zu einem gesetzeskonf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 04.10.1995

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