RS UVS Salzburg 2000/08/29 14/10092/12-2000ub

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Rechtssatz

Gegenständlich hat die Beschuldigte sowohl gegen die Erste Hundehalteverordnung, die einen Leinen- oder Maulkorbzwang außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen in der Stadt Salzburg vorsieht, als auch gegen den ihr für diesen Hund innerhalb von Gaststätten auferlegten Maulkorbzwang verstoßen. Die belangte Behörde hat diese Taten zu einer Tat zusammengefasst und nur eine Gesamtstrafe verhängt. Zumal der Verwaltungssenat sohin nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die auf die beiden Delikte entfallenden Einzelstrafen jeweils für sich betrachtet im Sinne des § 19 VStG angemessen wären, aber auch nicht von vornherein von einem identen Unrechtsgehalt ausgegangen werden kann (macht es doch einen Unterschied, ob ein Hund ohne Maulkorb in der Lage ist, einen Menschen zu beißen oder ob er ohne Leine ?nur? in der Lage ist, einen Menschen anzuspringen), war die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe so wie der Kostenausspruch bei gleichzeitiger Bestätigung des Schuldspruches zu beheben.

Schlagworte
§ 3 Abs 1 Sbg. LpolStG; eine Gesamtstrafe bei Vorliegen mehrerer Delikten mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt ist unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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