TE UVS Salzburg 2000/08/29 14/10092/12-2000ub

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Berufung von Frau Sonja K in S, vertreten durch die Rechtsanwälte E & P in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.02.2000, Zahl 1/06/60893/99/007, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass der erstinstanzliche Strafausspruch in der Höhe von S 8.000,-- sowie der diesbezügliche Kostenausspruch in der Höhe von S 800,-- aufgehoben wird; im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgendermaßen zu lauten:

?Sie haben als verpflichtete Hundehalterin am 9.11.1999 um 16:10 Uhr ihren Hund, einen Schäferrüden, Rufname ?T? in Salzburg, im Toscaninihof, sohin außerhalb eines Gebäudes bzw. einer ausreichend eingefriedeten Grundfläche, weder an der Leine geführt noch mit einem Maulkorb versehen, und

im Lokal ?Felsenkeller? nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1/07/ 24788/98/18, mit einem Maulkorb versehen, obwohl er nach dem angeführten Bescheid generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden muss.?

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 3 c Abs 1, erster Satz, Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF iVm § 1 der ersten Hundehalteverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.11.1990 und

2. § 3 c Abs 1, erster Satz, Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1/07/ 24788/98/18.

Wegen jeder dieser Verwaltungsübertretungen wird gemäß § 3 c Abs 1, letzter Satz, Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF der Verfall des Hundes, Schäferrüde, mit dem Rufnamen ?T?, ausgesprochen.

Gemäß § 65 VStG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als verpflichtete Hundehalterin am 9.11.1999 um 16:10 Uhr ihren Hund, einen Schäferrüden, Rufname ?T?, in der Stadt Salzburg im Toscaninihof und im Lokal ?Felsenkeller? nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1/07/24788/98/18, wonach der Hund generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden müsse, verwahrt, so wie nicht entsprechend der ersten Hundehalteverordnung verwahrt, da der Hund zum Tatzeitpunkt ohne Leine und ohne Maulkorb dort gelaufen sei.

 

Sie habe dadurch § 3 c Abs 1 erster Satz Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1/07/ 24788/98/18, verletzt, und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung

über sie gemäß § 3 c Abs 1 erster Satz Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt. Weiters wurde gemäß § 3 c Abs 1 letzter Satz Salzburger Landespolizeistrafgesetz der Verfall des Hundes ausgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte fristgerecht folgende Berufung eingebracht:

 

?1  Sachverhalt:

 

1.1  Vorweg bestreite ich ausdrücklich, dass mein Hund, ein Schäferrüde mit dem Rufnamen ?T?, seit Dezember 1997 laufend Gegenstand von Vorfällen unzulässiger Tierhaltung mit Personenschaden war. Des weiteren kommt der von der beklagten Behörde ausgesprochene Vorwurf einer unsachgemäßen, unzureichenden, Tierhaltung während der letzten Jahre keine Berechtigung zu. Zu den bei der belangten Behörde aktenkundigen Vorfällen bzw. angeblichen Bissattacken meines Hundes führe ich aus wie folgt:

 

Ad Vorfall 1:

 

Herr Franz B wurde entgegen den Behauptungen der belangten Behörde am 30.12.1999 von meinem Hund erwiesenermaßen nicht gebissen. Ich wurde im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren freigesprochen. Dieses Urteil erfuhr mittlerweile Bestätigung durch das OLG Linz.

 

Ad Vorfall 2:

 

Zum zweiten aktenkundigen Vorfall vom 25.01.1998 teile ich mit, dass mein Sohn spielerisch raufende Hunde trennen wollte. Dabei fuhr er mit dem Fuß in die raufenden Mäuler, wobei ungeklärt blieb, welcher der beiden Hunde zugebissen hat. Man braucht im Übrigen nicht Hundekenner zu sein, um zu wissen, dass man in solchen Fällen nicht eingreifen darf. Mein Sohn hat sich diesbezüglich unvernünftig verhalten und muss die erlittene Verletzung deshalb selbst verantworten.

 

Beweis: Zeuge T, J-E-Straße 4 in S

 

Ad Vorfall 3:

 

Am 29.06.1998 spielte mein Hund mit Kindern Fußball. Bei diesem lustigen Treiben stürzten sich die Kinder und der Hund wechselseitig auf den Fußball und schubsten den Ball in die eine und andere Richtung. In der Hitze des Gefechtes wurde Herr Stefan G leicht verletzt. Bei dieser spielerischen Verletzung handelte es sich um einen leichten Kratzer.

 

Beweis: Zeuge Stefan G

 

Ad Vorfall 4:

 

Zum 4. Vorfall vom 18.07.1998 führe ich aus, dass ein Gast namens Hans Peter R stark alkoholisiert meine Serviererin Andrea R angriff und im Rahmen einer Prügelei Frau Andrea R zu Boden stürzte und der Gast auf sie fiel. Mein Hund biss leicht zu, um die Serviererin Andrea R zu verteidigen.

 

Beweis: Zeuge Gast Hans Peter R

Zeugin Andrea R, N-straße, in S

 

Ad Vorfall 5:

 

Auch der 5. aktenkundige Vorfall vom 04.10.1998 ist von der Behörde unrichtig dargestellt. Herr Andreas S erlitt im Zuge einer Schlägerei eine Rissquetschwunde; er wurde von meinem Hund tatsächlich nicht gebissen. Auch Herrn Christian K hat mein Hund keine gravierenden Verletzungen, sondern lediglich Kratzwunden, zugefügt. Meine Tochter hat den Hund bewusst zur Anhaltung von Herrn Christian K eingesetzt, weil dieser die Zeche prellen wollte. Allfällig behauptete Bisswunden von seiten der Beteiligten bestreite ich.

 

Ad Vorfall 6:

 

Am 18.08.1999 befand sich der Hund in der Beaufsichtigung meines Sohnes Michael K. Der Hund hat anlässlich dieses Vorfalles keiner dritten Person einen Schaden zugefügt. Er hat lediglich Passanten durch Anbellen und Anspringen aufgehalten. Dies ist jedoch keine ungewöhnliche Verhaltensweise für einen jungen verspielten Schäferrüden. Ich habe meinem Sohn noch vor dem Nachhausegehen aufgetragen, den Hund anzuleinen. In der Nähe des Festspielhauses hat die Polizei meinen Sohn angehalten. Mein Sohn geriet in Streit mit den Polizeibeamten, als die Polizeibeamten handgreiflich wurden, griff der Hund verteidigend ein.

 

Am 09.11.1999 stellte ich mittels eines Telefonanrufes fest, dass mein Lokal "Felsenkeller" unbesetzt war. Ich fuhr mit dem Schäferrüden zum Lokal, ließ ihn kurz unbeaufsichtigt im Toskaninihof frei laufen und verschaffte mir Gewissheit, ob meine Tochter den Lokalbetrieb beaufsichtigte. Gerade in dem Moment führten zwei Beamte des Magistrates Salzburg eine Überprüfung, inwieweit ich die Bescheidauflagen auch befolge, durch.

 

1.2  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 16.03.2000, Zahl 1 / 06 60893 / 99 / 007 wurde über mich eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil ich am 09.11.1999 um 16: 10 Uhr meinen Hund in der Stadt Salzburg im Toskaninihof und im Lokal "Felsenkeller" nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1 / 07 / 24788 / 98 / 18, wonach der Hund generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen und angeleint werden muss, verwahrt. Dadurch hätte ich die Bestimmung des § 3 c Abs. 1, letzter Satz, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz verletzt, weshalb ich gemäß vorgenannter Bestimmung zu bestrafen gewesen sei. Dieses Straferkenntnis wurde mir am 06.03.2000 zugestellt.

 

2 Berufungsgründe

2.1 Strafbemessung:

Ich habe die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung, (dass ich als verpflichtete Hundehalterin am 09.11.1998 und 16: 10 Uhr meinen Hund im Toskaninihof nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1 / 07 / 24788/ 98 / 18, verwahrt habe), grundsätzlich zu verantworten. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-

erscheint von der belangten Behörde jedoch als zu hoch bemessen. Aus meiner Sicht ist es völlig unangemessen, eine Geldstrafe von S 8.000,-- dafür zu verhängen, dass mein Hund kurzweilig im Toskaninihof keinen Maulkorb trug. Gemäß § 19 VSTG sind bei der Strafbemessung die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das von der belangten Behörde angenommene monatliche Nettoeinkommen in Höhe von S 12.000,-- wurde zu hoch veranschlagt. Tatsächlich bringe ich lediglich S 9.000,- monatlich ins Verdienen. Die ausgesprochene Strafe liegt jedenfalls nicht im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens und ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der Hund in den letzten Jahren keine Person (unprovoziert) verletzte, als unangemessen hoch zu beurteilen.

 

Verfall:

Ebenfalls unangemessen ist die von der belangten Behörde mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 16.02.2000 ausgesprochene Verfügung, dass der Verfall des Hundes, sozusagen der Einzug, angeordnet wird. Dies würde bedeuten, dass mein Hund ins Tierheim käme oder schlimmer noch eingeschläfert würde. Wie bereits unter Pkt. 1. ausgeführt, entsprechen die aktenkundigen Vorfälle nicht zur Gänze der Wahrheit bzw. sind unrichtig dargestellt. Die Anordnung des Verfalls wegen lediglich einmaliger Überschreitung der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Hundes ist keinesfalls vertretbar. Gemäß § 3 c Abs. 1 letzter Satz Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz LGBL Nr. 58 / 1974 idgF kann die Behörde ein Tier für verfallen erklären, falls der Halter eines Tieres dieses nicht ausreichend beaufsichtigt und Dritte durch das Tier (permanent) gefährdet bzw. über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Da jedoch mein Hund in den letzten Jahren den in den Behördenakten bezeichneten dritten Personen keinen ernsthaften Schaden zufügte und sich grundsätzlich ruhig verhielt, das im gegenständlichen Straferkenntnis herangezogene Gutachten des Amtstierarztes vom 21.10.1998 tatsächlich als veraltet anzusehen ist, meine einschlägige Vorstrafe lange zurückliegt, und ich mein Fehlverhalten, kurzweilig den Hund am 09.11.1999 nicht bescheidkonform verwahrt zu haben, aufrichtig bereue, ist zum einen nicht davon auszugehen, dass mein Hund eine Gefahr für seine Umgebung darstellt und zum anderen nicht zu befürchten, dass ich mich neuerlich einer derartigen Verwaltungsübertretung schuldig machen würde. In Anbetracht der vorgenannten Umstände erscheint insbesondere die Maßnahme des Verfalles unangemessen. In diesem Zusammenhang beantrage ich im Übrigen die Einholung eines neuen Gutachtens über den Hund.?

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.7.2000 auf Grund des Gegenstandsaktes, des Voraktes Zahl 14/10.045, der Aussage des Zeugen Ulrich B und auf Grund des Gutachtens des tiermedizinischen Amtssachverständigen Dr. Anton P? T in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

 

Die Beschuldigte ist Halterin des im Jänner 1997 geborenen Schäferrüden ?T?. Sie ist von Beruf Gastwirtin und in dem von ihrer Tochter, Martina K, betriebenen Lokal ?Felsenkeller? im Toscaninihof in Salzburg beschäftigt. Das Lokal befindet sich in der Salzburger Innenstadt. Der Toscaninihof ist nicht abgegrenzt, sondern für jedermann von außen zugänglich, und führt von diesem Hof aus einerseits eine Stiege auf den Mönchsberg und andererseits ein Fußweg in die Mönchsbergparkgarage.

 

Mit dem von der Beschuldigten gehaltenen Schäferrüden gab es bislang mehrere Vorfälle, bei denen auch Personen gebissen wurden. Hinsichtlich eines Vorfalles gibt es eine gerichtliche Verurteilung (Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.2.1999, Zahl 27 U 716/99k) wegen unzureichender Beaufsichtigung bzw. Verwahrung und dadurch erfolgter Verletzung des Hans Peter R durch Hundebiss (§ 88 Abs 1 StGB). Weiters ist die Beschuldigte rechtskräftig bestraft auf Grund des Erkenntnisses des gefertigten Senates vom 20.12.1999, Zahl UVS-14/10.045/30-1999, wegen Übertretung des § 3c Abs 1 Salzburger Landespolizeistrafgesetz, weil der verfahrensgegenständliche Schäferrüde am 4.10.1998 Herrn Christian K angesprungen, nach ihm geschnappt und ihn dabei durch Biss verletzt hatte, das Tier sohin wiederum unzureichend verwahrt gewesen war.

 

Beide Vorfälle trugen sich im Lokal ?Felsenkeller? bzw. im Toscaninihof bzw unweit von diesem zu; ebenso trugen sich etliche der darüber hinausgehenden Vorfälle an dieser Lokalität zu. Die Beschuldigte hat zahlreiche weitere, nicht einschlägige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu verantworten, die insgesamt auf einen leichtfertigen Umgang ihrerseits mit den rechtlich geschützten Werten schließen lassen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.10.1998, Zahl 1/07/24788/98/18, wurde angeordnet, dass der verfahrensgegenständliche Hund generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden muss. Dieser Bescheid ist bis 27.10.2003 gültig.

 

Nach § 1 der ersten Hundehalteverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.11.1990 müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

 

Grundlage für das nunmehrige Verfahren ist eine Anzeige von Organen des Magistrates Salzburg, so auch vom Zeugen Ulrich B, der im Rahmen einer Kontrolle feststellte, dass der von der Beschuldigten gehaltene Hund ?T? am 9.11.1999 um 16:10 Uhr sowohl im Toscaninihof als auch im angrenzenden ?Felsenkeller? ohne Leine und Maulkorb herumlief. Nach Konfrontation durch den Zeugen im Lokal ?Felsenkeller? dahin, dass ihr Verhalten rechtswidrig sei, leinte sie den Hund zwar an, legte aber keinen Maulkorb an.

 

Der zugezogene tiermedizinische Amtssachverständige, dem der Hund nicht von der Beschuldigten selbst, sondern von deren Kindern, Martina und Michael K, vorgeführt wurde, stellte fest, dass dieser charakterlich zuverlässig sei, kein Angstbeißer sei und unter der verständigen Aufsicht eines zuverlässigen Hundeführers kein aggressives Verhalten dem Menschen gegenüber an den Tag legen werde. Dem Befund ist überdies zu entnehmen, dass der Hund bei dem der angeführten Entscheidung des Verwaltungssenates Salzburg vom 20.12.1999, Zahl UVS-14/10.045/30-1999, zu Grunde liegenden Vorfall (Hundebiss des Christian K) über Kommando gehandelt hat. Das Gutachten führt weiters aus, dass es sich beim Hund ?T? um einen selbstbewussten, dominanten Hund handle, der nicht bereit sei, sich jedem Menschen unterzuordnen und dann auf Grund seiner Größe, seiner Masse, seiner Unerschrockenheit und seiner hohen Beißkraft dem Menschen gefährlich werden könne, insbesondere dann, wenn er nicht ordentlich beaufsichtigt sei und der (?rivalisierende?) Mensch nicht Erfahrung im Umgang mit Hunden habe. Er könne weiters dann gefährlich werden, wenn der Hund von seinem Führer als Waffe benutzt werde. Der Hund, der zweifellos mit einer hohen Beißkraft ausgestattet sei, werde dann keine Probleme bereiten, wenn er in einer Sozialgemeinschaft (Familie) lebe, wo er einem hierarchisch übergeordneten, klar dominierendem Menschen untergeordnet und unter dessen ständiger Aufsicht sei. Er sei charakterlich zuverlässig, weise kein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen auf und werde unter normalen Umständen und unter der ständigen Aufsicht eines erfahrenen und zuverlässigen Hundeführers kein aggressives Verhalten gegenüber Menschen an den Tag legen.

 

Gemäß § 3 c Abs 1 Salzburger Landespolizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Halter eines Tieres dieses nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden so wie, wer bei der Haltung eines Tieres sonst gegen die nachstehenden Vorschriften und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Aufträge verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung kann ein Tier, das den Gegenstand einer solchen Verwaltungsübertretung bildet, für verfallen erklärt werden.

 

Gegenständlich hat die Beschuldigte sowohl gegen die Erste Hundehaltverordnung, die einen Leinen- oder Maulkorbzwang alternativ außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen in der Stadt Salzburg vorsieht, und aber auch gegen den ihr auferlegten Maulkorbzwang innerhalb von Gaststätten verstoßen. Die belangte Behörde hat diese Taten zu einer Tat zusammengefasst und nur eine Gesamtstrafe verhängt. Zumal der Verwaltungssenat sohin nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die auf die beiden Delikte entfallenden Einzelstrafen jeweils für sich betrachtet im Sinne des § 19 VStG angemessen sind, aber auch nicht von vornherein von einem identen Unrechtsgehalt ausgegangen werden kann (macht es doch einen Unterschied, ob ein Hund ohne Maulkorb in der Lage ist, einen Menschen zu beißen oder ob er ohne Leine ?nur? in der Lage ist, einen Menschen anzuspringen), waren die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe so wie der Kostenausspruch bei gleichzeitiger Bestätigung des Schuldspruches zu beheben. Die diesbezügliche Spruchkorrektur war notwendig und zulässig.

 

Wie dargestellt, sieht § 3 c Abs 1 Salzburger Landespolizeistrafgesetz die Verfallserklärung desjenigen Tieres, mit dem eine Tat begangen wurde, vor.

 

Der Verwaltungssenat entnimmt der erstinstanzlichen Bescheidbegründung, dass es Ziel und Absicht der Behörde war, die Verfallserklärung auf Grund beider begangener Delikte auszusprechen, dies vor allem in Zusammenhalt mit dem ?Vorverhalten? des Hundes und seiner Halterin. Zumal der Verfall betreffend ein und dasselbe Tier auch bei Vorliegen mehrerer Taten ohnedies nur einmal ausgesprochen werden kann, ist der vorerwähnte Umstand, dass die belangte Behörde die beiden Taten irrtümlich zu einer Tat zusammengefasst hat, im rechtlichen Sinne irrelevant. Der Verwaltungssenat hatte sich sohin lediglich damit auseinander zu setzen, inwieweit der Verfall als solcher rechtmäßig ausgesprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit der Verfallserklärung ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Weder das Gesetz noch die Erläuterungen sprechen dezidiert aus, ob der gegenständliche Verfall lediglich ein Strafverfall und/oder auch einer aus Sicherungsgründen ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann eine Verfallserklärung sohin ? auch der Teleologie der Norm entsprechend ? in beiderlei Hinsicht interpretiert werden und ist die Verfallserklärung auch aus beiden Gründen zulässig:

Die Beschuldigte ist seit etwa drei Jahren Halterin ihres Schäferrüden ?T?, mit dem es in diesen drei Jahren aus den verschiedensten Gründen immer wieder zu Menschen belästigenden und gefährdenden Vorfällen, die auch in Bissverletzungen endeten, kam. Zwei dieser Vorfälle, in denen jeweils ein Mensch durch Biss verletzt wurde, führten zu rechtskräftigen Verurteilungen, einmal gerichtlicherseits, einmal seitens des Verwaltungssenates Salzburg. Trotz dieser Vorgeschichte und auch den sonstigen der Beschuldigten bekannten Vorfällen hielt diese den ihr auferlegten Maulkorbzwang innerhalb der Gaststätte ?Felsenkeller?, in der sie beschäftigt ist, nicht ein und ließ das Tier nach wie vor frei herumlaufen; ebenso wenig beachtete sie den verordnungsmäßig vorgeschriebenen Maulkorb- und Leinenzwang, dies, wie dargelegt, trotz Kenntnis mehrerer Vorfälle und trotz mittlerweile zweifacher Verurteilung. Zum Tatzeitpunkt war nämlich die zitierte Entscheidung des Bezirksgerichtes Salzburg bereits rechtskräftig und die angeführte Entscheidung des Verwaltungssenates zwar noch nicht erlassen, aber immerhin schon das Berufungsverfahren anhängig, sodass ihr jedenfalls im ausreichenden Maße bewusst sein musste, dass sie den von ihr gehaltenen ? tiermedizinisch gesehen durchaus integren ? Hund sorgfältiger zu beaufsichtigen und zu verwahren hat. Indem sie dies nicht tat, erscheint dem Verwaltungssenat aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls der Verfallsausspruch gerechtfertigt, auch wenn er die ?ultima ratio? darstellt. Auch andere verwaltungsrechtliche Vormerkungen, in welchen über die Beschuldigte nicht nur geringfügige Geldstrafen verhängt wurden, die sie aber nicht abhielten, immer wieder delinquent zu werden (so etwa zahlreiche Übertretungen der Sperrstunden-Verordnung in Verbindung mit §§ 152 und 368 Ziffer 9 der Gewerbeordnung), bestätigen deren leichtfertigen Umgang mit der Rechtsordnung, der offensichtlich mit der bloßen Verhängung von Geldstrafen nicht anzukommen ist.

Aber vor allem auch generalpräventive Erwägungen lassen den Ausspruch des Verfalls  rechtmäßig erscheinen, soll doch gerade in Zeiten, in denen der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von Menschen durch Vorfälle mit Hunden eine besondere Sensibilität zukommt, der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass die Behörde, wenn dies auf Grund des Vorgeschehens geboten ist, auch zu den gesetzlich eingeräumten Mitteln, gegenständlich eben zur Verfallserklärung, greift. Die Allgemeinheit würde es nicht verstehen, würde der Beschuldigten der von ihr gehaltene Hund bei einer derart nachlässigen und sorglosen Verwahrung, die weiter menschliches Leben und die menschliche Gesundheit beeinträchtigende Vorfälle geradezu vorprogrammiert erscheinen lässt, weiter in ihrer Gewahrsame und zur Haltung überlassen bleiben.

 

Der ausgesprochene Verfall scheint aber auch aus Sicherheitsgründen geboten:

Der tiermedizinische Gutachter hat zwar ausgeführt, dass der Hund selbst kein erhöhtes Aggressionspotential aufweist, sondern eine auffallend ruhige und ausgeglichene Erscheinung ist, er hat aber auch attestiert, dass er dann gefährlich werden kann, wenn er sich nicht unter der verständigen Aufsicht eines erfahrenen und zuverlässigen Hundeführers befindet, oder, wenn er etwa auch als Waffe benutzt wird. Dass der Hund bereits einmal als Waffe benutzt wurde, hat die Beschuldigte, die bei der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungssenat selbst anwesend war, in diesem Verfahren nicht nur unbestritten gelassen (wiewohl sie es im seinerzeitigen Verfahren, das letzten Endes zur angeführten Verurteilung durch den Verwaltungssenat Salzburg führte, ohne dass eine diesbezügliche Feststellung von Relevanz gewesen wäre, bestritt), sondern in der Berufung sogar selbst eingeräumt. Resultierend daraus und auf Grund der Vorgeschichte, die zumindest zu zwei Verurteilungen wegen eines Hundebisses in mehreren Jahren geführt hat, kann der Verwaltungssenat nur zu dem Schluss kommen, dass der Hund ?T?, ungeachtet seiner objektiv nicht erhöhten Gefährlichkeit, in Zusammenhalt mit der Beschuldigten als Halterin ein derartiges Gefahrenpotential für die Allgemeinheit in sich birgt, dass die Verfallserklärung zur Hintanhaltung künftiger Vorfälle mit Verletzungs- oder womöglich gar Todesfolgen (etwa eines Kindes) dringend geboten erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
§ 3 Abs 1 Sbg. LpolStG; eine Gesamtstrafe bei Vorliegen mehrerer Delikten mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt ist unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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