IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemä... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.07.2017, Zl ****, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, Deutschland (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 04.11.2015, GZ II-VA-KPZ-******/2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltun... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des Ing. Y A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.05.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis b... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.10.2014 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §§1 Abs2 und 45 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafnormen des § 8 BLRG und des § 79 Abs 2 AWG 2002 sind dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet. Die Verwaltungsst... mehr lesen...