Entscheidungsdatum
22.01.2018Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AÜG §22 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.07.2017, Zl ****, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
3. Die ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Die ordentliche Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.07.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2.
In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Beschäftigerin (§ 3 Abs. 3 AÜG) zwei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus der Y (Überlasserin nach § 3 Abs. 2 AÜG war die Firma DD mit Betriebssitz in Y, X, Adresse 3) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) zwei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus der Y (Überlasserin nach Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma DD mit Betriebssitz in Y, römisch zehn, Adresse 3) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar
am 23.08.2016 am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, für betriebseigene Aufgaben, nämlich zum Verlegen von Baustahl auf der dortigen Baustelle „Wohnanlage W“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 23.08.2016 um 15:25 Uhr sind die beiden zuvor angeführten, überlassenen Arbeitskräfte seitens des Kontrollorganes der Finanzpolizei beim Verlegen von Baustahl angetroffen worden,
a) ohne, dass die CC GmbH als Beschäftigerin am 23.08.2016 um 15:25 Uhr anlässlich der damaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei für jede der beiden zuvor angeführten nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Es war damals am Arbeits(einsatz)ort für keine der beiden zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte das Sozialversicherungsdokument A1 vorhandena) ohne, dass die CC GmbH als Beschäftigerin am 23.08.2016 um 15:25 Uhr anlässlich der damaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei für jede der beiden zuvor angeführten nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Es war damals am Arbeits(einsatz)ort für keine der beiden zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte das Sozialversicherungsdokument A1 vorhanden
und außerdem
b) ohne dass die CC GmbH als Beschäftigerin der beiden zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus der Y nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte am 23.08.2016 um 15:25 Uhr anlässlich der damaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei für die beiden zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort derselben in W, Adresse 4, Abschriften der über deren Überlassung nach Österreich gem. § 17 Abs. 2 und 3 AÜG im Wege des ZKO-4 Formulars seitens des oben angeführten Yischen Überlasserunternehmens an die ZKO erstatteten Meldungen am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Hinsichtlich keiner der beiden überlassenen Arbeitskräfte waren damals Abschriften der zuletzt beschriebenen Dokumente am zuletzt angeführten Arbeits(einsatz)ort vorhanden.b) ohne dass die CC GmbH als Beschäftigerin der beiden zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus der Y nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte am 23.08.2016 um 15:25 Uhr anlässlich der damaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei für die beiden zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort derselben in W, Adresse 4, Abschriften der über deren Überlassung nach Österreich gem. Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG im Wege des ZKO-4 Formulars seitens des oben angeführten Yischen Überlasserunternehmens an die ZKO erstatteten Meldungen am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Hinsichtlich keiner der beiden überlassenen Arbeitskräfte waren damals Abschriften der zuletzt beschriebenen Dokumente am zuletzt angeführten Arbeits(einsatz)ort vorhanden.
Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im gegenständlichen Fall Beschäftigerin im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG war, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im gegenständlichen Fall Beschäftigerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG war, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Zu a) und b) insgesamt eine Übertretung nach § 22 Abs. 1 Z. 2 fünfter Fall iVm § 17 Abs. 2 und Abs. 7 AÜG idF vom 23.08.2016 iVm § 23a Abs. 2 AÜG idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgFZu a) und b) insgesamt eine Übertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, fünfter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 7, AÜG in der Fassung vom 23.08.2016 in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 2, AÜG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß §gemäß Paragraph
500,00
2 Tagen
§ 22 Abs. 1 Z. 2 erster Strafsatz AÜG idF vom 23.08.2016Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, erster Strafsatz AÜG in der Fassung vom 23.08.2016
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
50,00
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
550,00
Euro
„
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 05.11.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, das Straferkenntnis wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und der Antrag gestellt, dieses ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Bescheid gegen das Günstigkeitsprinzip verstoße, weil die Tat in der Form, wie im Bescheid beschrieben, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht strafbar gewesen sei. Eine elektronische Überlassung der Unterlagen an die Behörde, die ja im Unternehmen vorhanden gewesen seien, wie sie nun gefordert sei, wäre zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, sei aber von der Behörde nicht gefordert worden.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****. Weiters wurde am 10.01.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Zeugen GG und JJ einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH mit dem Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2.
Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.08.2016 um 15:25 Uhr wurde auf der Baustelle „Wohnanlage W“ in V, Gemeinde W, festgestellt, dass die bei der Firma CC GmbH beschäftigten Äischen Staatsangehörigen KK und LL gemeinsam mit den zwei Qischen Leiharbeitern EE und FF mit Eisenverlegungsarbeiten beschäftigt waren. Diese unterstanden der Dienst – und Fachaufsicht von KK und errichteten die vier Bauarbeiter ein gemeinsames Gewerk, nämlich die Verlegung von Baustahl. Die beiden Qischen Leiharbeiter waren bei der Firma DD in der Y, X, angestellt und waren über die Firma MM GmbH, Wien, an die Firma CC GmbH in Z weitervermittelt worden. Von dort erfolgten am 31.07.2016 auch entsprechende Meldungen einer Überlassung nach Österreich an die zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung in Wien. Diese ZKO4-Meldungen und die A1 Versicherungsdokumente wurden im Büro der CC GmbH in Z aufbewahrt, wurden aber nicht am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, zur Überprüfung durch die Finanzpolizei von der CC GmbH bereitgehalten, diese Dokumente für die beiden Qischen Leiharbeiter EE und FF waren somit auf der Baustelle nicht vorhanden und wurden dort nicht bereitgehalten. Dem Äischem Vorarbeiter KK war nicht bekannt, für welche Firma die beiden Qischen Leiharbeiter arbeiten und verwies dieser lediglich auf einen Herrn „NN“, einer Wiener Baufirma, der Bescheid wüsste. Herr „NN“ teilte auf fernmündliche Anfrage durch die Finanzpolizei mit, dass die beiden Qischen Bauarbeiter bei der Yischen Firma DD angestellt sind und von der Firma MM GmbH der CC GmbH in Z überlassen wurden. KK war nicht bekannt, dass die verlangten Unterlagen im Büro der CC GmbH aufliegen und erfolgte gegenüber den einschreitenden Finanzpolizeibeamten kein Hinweis, dass die verlangten A1 Sozialversicherungsdokumente sowie die ZKO-4 Meldungen von der Firma CC GmbH in Z in elektronischer Form unmittelbar zugänglich gemacht werden könnten. Auf der Baustelle selber waren diese Unterlagen in elektronischer Form nicht vorhanden. Ein entsprechendes Ersuchen an das Büro der CC GmbH in Z um Übermittlung dieser Unterlagen erfolgte durch den Äischen Vorarbeiter KK im Rahmen der Finanzpolizeikontrolle nicht. Dieser war von seiner Firma auch nicht instruiert worden, dass die verlangten Unterlagen im Büro in Z aufliegen und von dort jederzeit angefordert werden könnten. Erst am Abend berichteten die beiden Äischen Arbeiter von der stattgefundenen Baustellenkontrolle.Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.08.2016 um 15:25 Uhr wurde auf der Baustelle „Wohnanlage W“ in römisch fünf, Gemeinde W, festgestellt, dass die bei der Firma CC GmbH beschäftigten Äischen Staatsangehörigen KK und LL gemeinsam mit den zwei Qischen Leiharbeitern EE und FF mit Eisenverlegungsarbeiten beschäftigt waren. Diese unterstanden der Dienst – und Fachaufsicht von KK und errichteten die vier Bauarbeiter ein gemeinsames Gewerk, nämlich die Verlegung von Baustahl. Die beiden Qischen Leiharbeiter waren bei der Firma DD in der Y, römisch zehn, angestellt und waren über die Firma MM GmbH, Wien, an die Firma CC GmbH in Z weitervermittelt worden. Von dort erfolgten am 31.07.2016 auch entsprechende Meldungen einer Überlassung nach Österreich an die zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung in Wien. Diese ZKO4-Meldungen und die A1 Versicherungsdokumente wurden im Büro der CC GmbH in Z aufbewahrt, wurden aber nicht am Arbeits(einsatz)ort in W, Adresse 4, zur Überprüfung durch die Finanzpolizei von der CC GmbH bereitgehalten, diese Dokumente für die beiden Qischen Leiharbeiter EE und FF waren somit auf der Baustelle nicht vorhanden und wurden dort nicht bereitgehalten. Dem Äischem Vorarbeiter KK war nicht bekannt, für welche Firma die beiden Qischen Leiharbeiter arbeiten und verwies dieser lediglich auf einen Herrn „NN“, einer Wiener Baufirma, der Bescheid wüsste. Herr „NN“ teilte auf fernmündliche Anfrage durch die Finanzpolizei mit, dass die beiden Qischen Bauarbeiter bei der Yischen Firma DD angestellt sind und von der Firma MM GmbH der CC GmbH in Z überlassen wurden. KK war nicht bekannt, dass die verlangten Unterlagen im Büro der CC GmbH aufliegen und erfolgte gegenüber den einschreitenden Finanzpolizeibeamten kein Hinweis, dass die verlangten A1 Sozialversicherungsdokumente sowie die ZKO-4 Meldungen von der Firma CC GmbH in Z in elektronischer Form unmittelbar zugänglich gemacht werden könnten. Auf der Baustelle selber waren diese Unterlagen in elektronischer Form nicht vorhanden. Ein entsprechendes Ersuchen an das Büro der CC GmbH in Z um Übermittlung dieser Unterlagen erfolgte durch den Äischen Vorarbeiter KK im Rahmen der Finanzpolizeikontrolle nicht. Dieser war von seiner Firma auch nicht instruiert worden, dass die verlangten Unterlagen im Büro in Z aufliegen und von dort jederzeit angefordert werden könnten. Erst am Abend berichteten die beiden Äischen Arbeiter von der stattgefundenen Baustellenkontrolle.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen aussagen von GG und JJ im Rahmender öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2017 und wird selbst vom Beschwerdeführe nicht in Abrede gestellt, dass hinsichtlich der beiden genannten Qischen Leiharbeiter EE und FF weder die A1 Sozialversicherungsnachweise noch die Überlassungsmeldungen an die ZKO Stelle in Wien – ZKO-4 Meldungen – am Arbeits(einsatz)ort in W, V, vorhanden waren bzw bereitgehalten wurden. Diese hätten sich, so der Beschwerdeführer, am Firmensitz in Z befunden. Es ergibt sich auch kein Hinweis, dass diese Dokumente den einschreitenden Finanzbeamten unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, weil der Äische Vorarbeiter KK hinsichtlich der beiden Qischen Arbeiter nicht Bescheid wusste und lediglich an einen Herrn „NN“ verwies, von welchem die Finanzbeamten nähere Auskünfte erhielten. KK war von der Büroleiterin GG auch nicht instruiert worden, dass diese Unterlagen bei ihr im Büro aufliegen und von dort, auch elektronisch, angefordert werden können. Die Kontrolle auf der Baustelle dauerte rund eine Stunde und konnten in dieser Zeit die geforderten Unterlagen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung nicht, auch nicht in elektronischer Form, zugänglich gemacht werden.Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen aussagen von GG und JJ im Rahmender öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2017 und wird selbst vom Beschwerdeführe nicht in Abrede gestellt, dass hinsichtlich der beiden genannten Qischen Leiharbeiter EE und FF weder die A1 Sozialversicherungsnachweise noch die Überlassungsmeldungen an die ZKO Stelle in Wien – ZKO-4 Meldungen – am Arbeits(einsatz)ort in W, römisch fünf, vorhanden waren bzw bereitgehalten wurden. Diese hätten sich, so der Beschwerdeführer, am Firmensitz in Z befunden. Es ergibt sich auch kein Hinweis, dass diese Dokumente den einschreitenden Finanzbeamten unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, weil der Äische Vorarbeiter KK hinsichtlich der beiden Qischen Arbeiter nicht Bescheid wusste und lediglich an einen Herrn „NN“ verwies, von welchem die Finanzbeamten nähere Auskünfte erhielten. KK war von der Büroleiterin GG auch nicht instruiert worden, dass diese Unterlagen bei ihr im Büro aufliegen und von dort, auch elektronisch, angefordert werden können. Die Kontrolle auf der Baustelle dauerte rund eine Stunde und konnten in dieser Zeit die geforderten Unterlagen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung nicht, auch nicht in elektronischer Form, zugänglich gemacht werden.
1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung:1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der geltenden Fassung:
„§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 9. Besondere Fälle der VerantwortlichkeitParagraph 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]“
2. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl I Nr 196/1988, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014:2. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 196 aus 1988,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 94/2014:
„§ 17. Meldepflichten
[…]
(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Daten zu enthalten:(3) Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Daten zu enthalten:
1. Namen und Anschrift des Überlassers,
2. Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
3. Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
4. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,
6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
7. Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
8. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
9. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
10. sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
[…]
(7) Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.(7) Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.
§ 22. StrafbestimmungenParagraph 22, Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
[…]
2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht“2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht“
3. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl I Nr 196/1988 in der Fassung idF BGBl I Nr 44/2016:3. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 196 aus 1988, in der Fassung in der Fassung BGBl römisch eins Nr 44/2016:
„§ 23a. Außerkrafttreten
(1) § 10a samt Überschrift in der in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.(1) Paragraph 10 a, samt Überschrift in der in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(2) § 17 Abs. 2 bis 7 und § 22 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“(2) Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
4. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016:4. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl römisch eins Nr 44/2016:
„§ 21. Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
[…]
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;2. die Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
§ 72. InkrafttretenParagraph 72, Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz(es) tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.
[…]“
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass am 23.08.2016 um 15:25 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei die beiden Qischen Staatsangehörigen EE und FF von der CC GmbH als Beschäftigerin auf der Baustelle „Wohnanlage W“ in W, Adresse 4, als aus dem Ausland grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte zum Verlegen von Baustahl eingesetzt wurden, ohne dass die CC GmbH als Beschäftigerin für jede der beiden genannten, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und Abschriften über deren Überlassung nach Österreich gemäß § 17 Abs 2 und 3 AÜG im Wege des ZKO-4 Formulars seitens des Yischen Überlasserunternehmens DD GmbH an die ZKO erstatteten Meldungen am Arbeits(einsatz)ort zur Überprüfung durch die Finanzpolizei bereitgehalten hat. Unbestritten blieb auch, dass die in Rede stehenden Qischen Staatsangehörigen als Dienstnehmer der Firma DD GmbH in den Betrieb der CC GmbH eingegliedert waren und der Dienst- und Fachaufsicht von deren Vorarbeiter KK unterstanden, weiters dass die genannten Qischen Dienstnehmer der Firma DD GmbH kein von den Produkten, den Dienstleistungen und den Zwischenergebnissen der CC GmbH unterscheidbares Werk errichteten, da sie am Kontrolltag mit den Äischen Arbeitern der CC GmbH zusammen Baustahl verlegt haben. Sohin sind im gegenständlichen Fall die Tatbestände des § 4 Abs 2 Z 1 und Z 3 AÜG unzweifelhaft erfüllt und liegt eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne dieser Bestimmung vor, sodass eine Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG nicht erforderlich ist.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass am 23.08.2016 um 15:25 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei die beiden Qischen Staatsangehörigen EE und FF von der CC GmbH als Beschäftigerin auf der Baustelle „Wohnanlage W“ in W, Adresse 4, als aus dem Ausland grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte zum Verlegen von Baustahl eingesetzt wurden, ohne dass die CC GmbH als Beschäftigerin für jede der beiden genannten, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und Abschriften über deren Überlassung nach Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG im Wege des ZKO-4 Formulars seitens des Yischen Überlasserunternehmens DD GmbH an die ZKO erstatteten Meldungen am Arbeits(einsatz)ort zur Überprüfung durch die Finanzpolizei bereitgehalten hat. Unbestritten blieb auch, dass die in Rede stehenden Qischen Staatsangehörigen als Dienstnehmer der Firma DD GmbH in den Betrieb der CC GmbH eingegliedert waren und der Dienst- und Fachaufsicht von deren Vorarbeiter KK unterstanden, weiters dass die genannten Qischen Dienstnehmer der Firma DD GmbH kein von den Produkten, den Dienstleistungen und den Zwischenergebnissen der CC GmbH unterscheidbares Werk errichteten, da sie am Kontrolltag mit den Äischen Arbeitern der CC GmbH zusammen Baustahl verlegt haben. Sohin sind im gegenständlichen Fall die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AÜG unzweifelhaft erfüllt und liegt eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne dieser Bestimmung vor, sodass eine Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG nicht erforderlich ist.
Vom Beschwerdeführer wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die ZKO-4 Meldungen und die A1 Versicherungsdokumente hinsichtlich der beiden Qischen Leiharbeiter EE und FF im Büro der CC GmbH in Z vorhanden und somit nach möglicher elektronischer Übermittlung auf die Bausstelle in W/V einsehbar gewesen wären, indem die Behörde zB anlässlich der Kontrolle eine E-Mail Adresse zur Übermittlung von Abschriften zur Verfügung gestellt hätte, wofür der technischen Voraussetzungen gegeben gewesen wären. Das angefochtene Straferkenntnis verstößt deshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Günstigkeitsprinzip, weil die Tat in der Form, wie im Bescheid beschrieben, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht strafbar gewesen wäre. Eine elektronische Überlassung der Unterlagen an die Behörde, die ja im Unternehmen in Z vorhanden waren, wie sie nun gefordert wird, wäre zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, sei aber von der Behörde nicht gefordert worden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf die Bestimmung des § 21 Abs 3 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSd-BG), BGBl I Nr 44/2016, Bezug nimmt, wonach der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Unterlassung Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 oder A1) oder die Meldung gemäß § 19 Abs 1 und 4 am Arbeits(einsatz)ort im Inland nicht nur bereitzuhalten, sondern diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung auch in elektronischer Form zugänglich machen kann.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSd-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, Bezug nimmt, wonach der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Unterlassung Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 oder A1) oder die Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4 am Arbeits(einsatz)ort im Inland nicht nur bereitzuhalten, sondern diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung auch in elektronischer Form zugänglich machen kann.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die oben angeführte Bestimmung des § 72 Abs 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes-LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, aufmerksam zu machen, wonach dieses Bundesgesetz mit 01. Jänner 2017 in Kraft tritt und auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Eine korrespondierende Bestimmung findet sich in der ebenfalls im BGBl I Nr 44/2016 vorgenommenen Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, nämlich im § 23a Abs 2, wonach § 17 Abs 2 bis 7 und § 22 Abs 1 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2016 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft treten, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 01. Jänner 2017 ereignet haben. Die Bestimmung des § 21 Abs 3 des LSD-BG, welche auch eine Zugänglichkeit der in dieser Bestimmung näher genannten Unterlagen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form vorsieht, findet somit im verfahrensgegenständlichen Fall (Zeitpunkt der Übertretung am 23.08.2016 und somit vor dem 01.01.2017) keine Anwendung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis nicht gegen den Günstigkeitsvergleich nach § 1 VstG 1991 verstößt. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die oben angeführte Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes-LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, aufmerksam zu machen, wonach dieses Bundesgesetz mit 01. Jänner 2017 in Kraft tritt und auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Eine korrespondierende Bestimmung findet sich in der ebenfalls im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, vorgenommenen Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, nämlich im Paragraph 23 a, Absatz 2,, wonach Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft treten, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 01. Jänner 2017 ereignet haben. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des LSD-BG, welche auch eine Zugänglichkeit der in dieser Bestimmung näher genannten Unterlagen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form vorsieht, findet somit im verfahrensgegenständlichen Fall (Zeitpunkt der Übertretung am 23.08.2016 und somit vor dem 01.01.2017) keine Anwendung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis nicht gegen den Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, VstG 1991 verstößt.
Darüber hinaus ist bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2018 zu Tage getreten, dass die Sozialversicherungsdokumente A1 und die ZKO-4 Meldungen für die beiden Qischen Leiharbeiter EE und FF nicht, wie im § 21 Abs 3 des LSD-BG gefordert, unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung den Abgabenbehörden in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Vielmehr wurde von der einvernommenen Zeugin GG eingeräumt, dass diese Unterlagen zwar, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, im Büro der CC GmbH in Z aufbewahrt wurden, nicht jedoch auf der Baustelle in W in elektronischer Form vorhanden waren. Von der Zeugin wurde ausgeführt, dass der Polier (gemeint: KK) normalerweise auf der Baustelle einen Laptop hat und dass diese Unterlagen jederzeit über Anfrage auf die Baustelle geschickt hätten werden können. Über Anruf wären die Unterlagen übermittelt worden. Im Zuge der Finanzpolizeikontrolle sei allerdings ein Anruf des Poliers mit der Bitte um elektronische Übermittlung der ZKO-4 Meldungen und der A1 Versicherungspapiere nicht erfolgt. Von der einvernommenen Zeugin wurde angegeben, dass mangels Aufforderung eine elektronische Übermittlung dieser Unterlagen auf die Baustelle auch nicht erfolgt ist. Auch vom Vorarbeiter KK wurde über die Fragen der Finanzbeamtin JJ, ob es irgendwelche Papiere oder Unterlagen für die Beschäftigungsverhältnisse der beiden Qischen Leiharbeiter auf der Baustelle in W gibt, erklärt, keine Papiere, sohin auch keine ZKO-4 Meldungen und keine A1 Versicherungsdokumente auf der Baustelle zu haben und wusste er hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse nicht näher Bescheid. Darüber hinaus ist bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.01.2018 zu Tage getreten, dass die Sozialversicherungsdokumente A1 und die ZKO-4 Meldungen für die beiden Qischen Leiharbeiter EE und FF nicht, wie im Paragraph 21, Absatz 3, des LSD-BG gefordert, unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung den Abgabenbehörden in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Vielmehr wurde von der einvernommenen Zeugin GG eingeräumt, dass diese Unterlagen zwar, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, im Büro der CC GmbH in Z aufbewahrt wurden, nicht jedoch auf der Baustelle in W in elektronischer Form vorhanden waren. Von der Zeugin wurde ausgeführt, dass der Polier (gemeint: KK) normalerweise auf der Baustelle einen Laptop hat und dass diese Unterlagen jederzeit über Anfrage auf die Baustelle geschickt hätten werden können. Über Anruf wären die Unterlagen übermittelt worden. Im Zuge der Finanzpolizeikontrolle sei allerdings ein Anruf des Poliers mit der Bitte um elektronische Übermittlung der ZKO-4 Meldungen und der A1 Versicherungspapiere nicht erfolgt. Von der einvernommenen Zeugin wurde angegeben, dass mangels Aufforderung eine elektronische Übermittlung dieser Unterlagen auf die Baustelle auch nicht erfolgt ist. Auch vom Vorarbeiter KK wurde über die Fragen der Finanzbeamtin JJ, ob es irgendwelche Papiere oder Unterlagen für die Beschäftigungsverhältnisse der beiden Qischen Leiharbeiter auf der Baustelle in W gibt, erklärt, keine Papiere, sohin auch keine ZKO-4 Meldungen und keine A1 Versicherungsdokumente auf der Baustelle zu haben und wusste er hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse nicht näher Bescheid.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd und als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Angaben zu seinen Einkommens -, Vermögens - und Familienverhältnissen zu machen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Fall die Mindeststrafe verhängt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG liegen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG .Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, VStG liegen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG .
Die ausgesprochene Strafe erweist sich somit als tat - und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0249 und vom 26.02.2015, Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0249 und vom 26.02.2015, Ra 2015/11/0008). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
Günstigkeitsvergleich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2252.5Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018