Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §§1 Abs2 und 45 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafnormen des § 8 BLRG und des § 79 Abs 2 AWG 2002 sind dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet.Die Verwaltungsstrafnormen des Paragraph 8, BLRG und des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 sind dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet.
Entsprechend § 1 Abs 2 VStG ist grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.Entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
Schlagworte
Tatzeitrecht, GünstigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1967.5Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015