RS Lvwg 2014/10/30 LVwG-2014/37/1967-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §§1 Abs2 und 45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafnormen des § 8 BLRG und des § 79 Abs 2 AWG 2002 sind dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet.Die Verwaltungsstrafnormen des Paragraph 8, BLRG und des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 sind dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet.

Entsprechend § 1 Abs 2 VStG ist grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.Entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

Schlagworte

Tatzeitrecht, Günstigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1967.5

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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