Entscheidungen zu § 7 Abs. 4 BPG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 1997/10/22 9ObA255/97h

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Entscheidung | OGH | 22.10.1997

TE OGH 1997/10/16 8ObA147/97v

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Entscheidung | OGH | 16.10.1997

TE OGH 1992/2/26 9ObA220/91

Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.11.1988 bis 31.5.1990 bei der beklagten Partei angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch eine von der Klägerin ausgesprochene Kündigung. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe und des zentralen Bereiches der beklagten Partei anzuwenden. Aufgrund dieses Kollektivvertrages war die Klägerin verpflichtet, die nun zurückgeforderten Beiträge zur Pensionseinrichtung der beklagten Partei zu ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.02.1992

RS OGH 1992/2/26 9ObA220/91, 8ObA147/97v

Norm: BPG §7 Abs4
Rechtssatz: Die Regelung des § 7 Abs 4 BPG gilt nur für jene Beiträge, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Nur diese sind nach § 7 Abs 4 BPG unverfallbar. Ein Beitragsverfall ist gemäß § 7 Abs 4 BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.1992

TE OGH 1990/8/29 9ObA603/90

Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 7 ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinn des § 54 Abs 2 1. Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller führt zur
Begründung: seiner aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungsanträge aus, am 1. De... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.08.1990

RS OGH 1990/8/29 9ObA603/90, 9ObA220/91, 9ObA255/97h

Norm: BPG §7 Abs4
Rechtssatz: Eine Kollektivvertragsbestimmung, derzufolge von den Arbeitnehmern geleistete Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Pensionsanspruch verfallen, verstößt gegen die zwingende
Norm: des § 7 Abs 4 BPG und ist daher nicht wirksam. Entscheidungstexte 9 ObA 603/90 Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.08.1990

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