Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Be... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1 Satz1;
Rechtssatz: Wenn ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter einen im Dienst befindlichen Kollegen ohne Grund gefährlich bedroht und ihn unter Drohung an dem Herbeirufen von Hilfe zu hindern versucht, wird dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bfr zur Wahrnehmun... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Be... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1 Satz1;
Rechtssatz: Wenn ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter einen im Dienst befindlichen Kollegen ohne Grund gefährlich bedroht und ihn unter Drohung an dem Herbeirufen von Hilfe zu hindern versucht, wird dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bfr zur Wahrnehmun... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2;DO Wr 1966 §66; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1362/77 E 25. Juni 1980 VwSlg 10174 A/1980 RS 2 Stammrechtssatz Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;DO Wr 1966 §66 idF 1979/026;
Rechtssatz: Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;DO Wr 1966 §66 idF 1979/026;
Rechtssatz: Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als... mehr lesen...