Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Hat die Besch als Beamtin im Personalstand der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung ein Verhalten (langjährige regelmäßige Malversationen in Millionenhöhe) gesetzt, daß das für die Stellung als Beamtin erforderliche Vertrauen der Öffentlichkeit wesentlich gestört hat, so ist es (für die Strafbemessung... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9;
(RIS: abwh)
Rechtssatz: Eine Entlassung ist nicht nur dann auszusprechen, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt hat, daß er für den öffentlichen Dien... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Disziplinarbehörde erster Instanz) mit Bescheid vom 15. Februar 1991 den Beschwerdeführer schuldig, 27 Anträge auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 106a EStG 1972, die zwischen dem 2. Juli 1987 und 16. November 1989 beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien eingelangt ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Disziplinarbehörde erster Instanz) mit Bescheid vom 15. Februar 1991 den Beschwerdeführer schuldig, 27 Anträge auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 106a EStG 1972, die zwischen dem 2. Juli 1987 und 16. November 1989 beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien eingelangt ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Hat der Beamte eine sachgerechte Bearbeitung von Mietzinsbeihilfeanträgen vorgetäuscht, um seine Aktenrückstände zu verschleiern, so ist in diesem Fall die Schwere der Dienstpflichtverletzung eine sehr bedeutende: Zum einen hat der Beamte in objektiver Hinsicht das Vertrauen seines Dienstgebers erheblich ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Strafbemessung sind vor allem die Schwere, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich d... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Was den Vorwurf der mangelhaften Ermittlung der Arbeitsüberlastung als möglichen Milderungsgrund für die zur Last gelegte Tat betrifft, kommt dem schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil auch eine allenfalls gegebene Arbeitsüberlastung, die zu Aktenrückständen geführt hat, das Ausma... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;BDG 1979 §92 Abs1;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafen sind im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 aufgezählt. Aber auch der Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 ist - ungeachtet des Umstandes, daß er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählt wird - eine Disziplinarstrafe. Dies folgt aus den EBzRV zu dem (in dieser Frage i... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Hat der Beamte eine sachgerechte Bearbeitung von Mietzinsbeihilfeanträgen vorgetäuscht, um seine Aktenrückstände zu verschleiern, so ist in diesem Fall die Schwere der Dienstpflichtverletzung eine sehr bedeutende: Zum einen hat der Beamte in objektiver Hinsicht das Vertrauen seines Dienstgebers erheblich ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Was den Vorwurf der mangelhaften Ermittlung der Arbeitsüberlastung als möglichen Milderungsgrund für die zur Last gelegte Tat betrifft, kommt dem schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil auch eine allenfalls gegebene Arbeitsüberlastung, die zu Aktenrückständen geführt hat, das Ausma... mehr lesen...
Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des höheren Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Straferkenntnis der Disziplinarkommission erster Instanz wurde der Beschwerdeführer folgender Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt: "Er hat, 1) wie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. März 1991, G.Zl. 1d Vr 11083/90 Hv 223/91, festgestellt wurde, im Herbst 1990 in seiner Wohnung in W, N-Ga... mehr lesen...
Der am 11. Feber 1940 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Volksschuloberlehrer in Wien tätig. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16. Jänner 1991 wurde er gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG), mit Ablauf des 28. Feber 1991 in den Ruhestand versetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 1990 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in... mehr lesen...
Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des höheren Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Straferkenntnis der Disziplinarkommission erster Instanz wurde der Beschwerdeführer folgender Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt: "Er hat, 1) wie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. März 1991, G.Zl. 1d Vr 11083/90 Hv 223/91, festgestellt wurde, im Herbst 1990 in seiner Wohnung in W, N-Ga... mehr lesen...
Der am 11. Feber 1940 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Volksschuloberlehrer in Wien tätig. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16. Jänner 1991 wurde er gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG), mit Ablauf des 28. Feber 1991 in den Ruhestand versetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 1990 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;DO Wr 1966 §58 Abs1;DO Wr 1966 §58 Abs3;DO Wr 1966 §59 Abs1;DO Wr 1966 §59 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs3;DO Wr 1966 §66 idF 1979/026; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0146 E 10. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93;DO Wr 1966 §19 Abs2;DO Wr 1966 §58 Abs1 Z5;DO Wr 1966 §58 Abs3;DO Wr 1966 §59 Abs1;DO Wr 1966 §59 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs3;
Rechtssatz: Bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit Minderjährigen), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bez... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §133;BDG 1979 §134;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3;LDG 1984 §103;LDG 1984 §104;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §73 Abs3;
Rechtssatz: Ein Lehrer, der seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute achtjährige bis neunjährige Mädchen in der vom Strafgericht festgestellten Art und Weise sexuell belästigt, erschüttert das in ihn von s... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;DO Wr 1966 §58 Abs1;DO Wr 1966 §58 Abs3;DO Wr 1966 §59 Abs1;DO Wr 1966 §59 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs3;DO Wr 1966 §66 idF 1979/026; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/09/0146 E 10. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93;DO Wr 1966 §19 Abs2;DO Wr 1966 §58 Abs1 Z5;DO Wr 1966 §58 Abs3;DO Wr 1966 §59 Abs1;DO Wr 1966 §59 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs3;
Rechtssatz: Bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit Minderjährigen), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bez... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §133;BDG 1979 §134;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3;LDG 1984 §103;LDG 1984 §104;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §73 Abs3;
Rechtssatz: Ein Lehrer, der seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute achtjährige bis neunjährige Mädchen in der vom Strafgericht festgestellten Art und Weise sexuell belästigt, erschüttert das in ihn von s... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand als Bedienstete der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien, in dessen Rahmen sie u.a. im Bahnhof X als Beamtin in der Verrechnungsstelle tätig war. Mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 1990, Zl. 7d Vr 11149/89 - Hv 3593/90, wurden die Beschwerdeführerin und eine weitere Beamtin für schuldig erkannt, sich in der Zeit von 1982 bis Ende 1989 in Wien als Mittäter... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand als Bedienstete der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien, in dessen Rahmen sie u.a. im Bahnhof X als Beamtin in der Verrechnungsstelle tätig war. Mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 1990, Zl. 7d Vr 11149/89 - Hv 3593/90, wurden die Beschwerdeführerin und eine weitere Beamtin für schuldig erkannt, sich in der Zeit von 1982 bis Ende 1989 in Wien als Mittäter... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs1;DO Wr 1966 §56a;DO Wr 1966 §57;DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;DO Wr 1966 §59 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs3;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs1;DO Wr 1966 §56a;DO Wr 1966 §57;DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;DO Wr 1966 §59 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs1;DO Wr 1966 §62 Abs2;DO Wr 1966 §62 Abs3;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung ... mehr lesen...
Der im Jahre 1950 geborene Beschwerdeführer stand als Bezirksinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Zollwachabteilung S. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich die Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer zu Recht die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden ist. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vo... mehr lesen...
Der im Jahre 1950 geborene Beschwerdeführer stand als Bezirksinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Zollwachabteilung S. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich die Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer zu Recht die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden ist. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vo... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0181 3 Stammrechtssatz Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinw... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0181 3 Stammrechtssatz Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinw... mehr lesen...
Auf Grund der Angaben in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; er war zuletzt bei der Feuerwehr tätig. Im Rahmen eines Einsatzes erlitt der Beschwerdeführer am 8. November 1985 einen Unfall. Wegen dieses Unfalles stand der Beschwerdeführer vorerst nur kurze Zeit im Krankenstand. Später zeigte... mehr lesen...
Auf Grund der Angaben in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; er war zuletzt bei der Feuerwehr tätig. Im Rahmen eines Einsatzes erlitt der Beschwerdeführer am 8. November 1985 einen Unfall. Wegen dieses Unfalles stand der Beschwerdeführer vorerst nur kurze Zeit im Krankenstand. Später zeigte... mehr lesen...