TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/21 92/09/0119

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93;
DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §56a;
DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z5;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
DO Wr 1966 §58 Abs1;
DO Wr 1966 §58 Abs3;
DO Wr 1966 §59 Abs1;
DO Wr 1966 §59 Abs2;
DO Wr 1966 §62 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs2;
DO Wr 1966 §62 Abs3;
DO Wr 1966 §66 idF 1979/026;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Disziplinaroberkommission des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Februar 1992, Zl. MD-1250-1/91, betreffend Disziplinarstrafe der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen für drei Jahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des höheren Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Mit Straferkenntnis der Disziplinarkommission erster Instanz wurde der Beschwerdeführer folgender Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt:

"Er hat,

1) wie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. März 1991,

G.Zl. 1d Vr 11083/90 Hv 223/91, festgestellt wurde, im Herbst 1990 in seiner Wohnung in W, N-Gasse, in zwei Angriffen eine unmündige Person, nämlich den am 22. Jänner 1980 geborenen A, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen bzw. zu befriedigen, indem er jeweils dessen Glied ergriff und es abtastete, seinen Partner auch am eigenen Glied herumspielen ließ und in einem Fall überdies mit seiner Zunge im Afterbereich des Unmündigen herumleckte, und

2) es zumindest seit 28. April 1989 unterlassen, von der Einleitung und Beendigung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur G.Zl.: 1d Vr 7110/88, Hv 1724/89 unverzüglich im Dienstweg Meldung an die zur Personalstandesführung zuständige Dienststelle zu erstatten. Er hat dadurch gegen die im § 19 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 sowie § 17 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegten Dienstpflichten eines Beamten verstoßen. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 der Dienstordnung 1966 wird über ihn eine Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit um 25 vH geminderten Ruhebzügen (unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage) für die Dauer von drei Jahren verhängt.

Ein Ausspruch über die Kosten des Verfahrens entfällt."

Die Disziplinarbehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer am 8. März 1991 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Das Urteil sei rechtskräftig. Gemäß § 62 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 sei die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung des strafgerichtlichen Verfahrens gebunden, wodurch sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite hinreichend geklärt sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, daß die Ursachen des ihm vorgeworfenen Verhaltens eher im krankhaften als im strafgesetzwidrigen Bereich gelegen wären, daß die Begehung der Tat auf Ereignisse in seiner Kindheit bzw. auf die in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit empfundene Frustration zurückzuführen sei, vermöge daher keine andere Beurteilung der Verschuldensfrage herbeizuführen. Als weitere Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarstrafe sehe § 62 DO 1966 vor, daß eine Disziplinarstrafe neben einer bereits strafgerichtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes nur dann ausgesprochen werden dürfe, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Daß durch die gegenständliche Tat nicht nur das Ansehen der Beamtenschaft, sondern auch das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt worden sei, sei evident. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die begangene Tat sowie das strafgerichtliche Verfahren keinerlei Publizität mit sich gebracht hätten, sei in diesem Zusammenhang nicht näher zu prüfen gewesen, weil die objektive Eignung eines Verhaltens die Wertschätzung oder das Ansehen eines Berufsstandes zu gefährden, für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 19 Abs. 2 DO 1966 ausreichend sei. Auch erscheine die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich, weil die Begehung weiterer derartiger Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer keinesfalls zur Gänze ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang müsse nämlich gesagt werden, daß aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Universitätsklinik für Tiefenpsychologie und Psychotherapie vom 18. Dezember 1991, in dem bestätigt werde, daß sich der Beschwerdeführer im Juli 1991 an diese Klinik mit dem Ersuchen um psychotherapeutische Beratung gewandt hätte, nichts gewonnen werden könne. Dies deswegen, weil darin keinerlei Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen enthalten seien und überdies psychologische Betreuungsmethoden keinesfalls eine Garantie dafür bedeuten könnten, daß sich der Beschwerdeführer in Zukunft in jedem Fall so verhalte, wie dies auf Grund seiner Stellung erforderlich wäre. Soweit der Beschwerdeführer zur Tatanlastung Punkt 2 vorbringe, daß er irrtümlicherweise der Ansicht gewesen wäre, erst eine strafgerichtliche Verurteilung melden zu müssen, sei ihm entgegenzuhalten, daß Unkenntnis der Rechtsvorschriften keinerlei Straffreiheit bewirke. Bei der Bemessung der Strafe werde der Umstand, daß sich die Tat gegen Personen gerichtet habe, die auf Grund ihres Alters und der damit verbundenen geistigen Entwicklung nicht in der Lage seien, die Verwerflichkeit und Gefahren solchen Verhaltens zu erkennen, und damit einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürften, als wesentlich erachtet. Das Vertrauen des Dienstgebers in den Beschwerdeführer werde dadurch dermaßen drastisch belastet, daß ein Verbleiben im aktiven Dienst nicht mehr tragbar sei. Vom Ausspruch einer noch strengeren Bestrafung werde nur wegen der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seiner guten Dienstleistung Abstand genommen.

Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden der erstinstanzliche Bescheid, die Berufungen und die maßgebende Rechtslage wiedergegeben. Dann wird weiter ausgeführt, was den objektiven und den subjektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstverletzungen betreffe, so sei dieser weder vom Beschwerdeführer noch vom Disziplinaranwalt in Frage gestellt worden; auch aus dem Disziplinarakt ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Feststellung. Die belangte Behörde gehe daher von der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers und vom Vorliegen seines Verschuldens aus.

Was die Strafbemessung anlange, so nehme auch die belangte Behörde an, daß die unter Punkt 1 angelastete Dienstpflichtverletzung die schwerere sei, und daher die Strafe nach dieser zu bemessen sei; die Dienstpflichtverletzung unter Punkt 2 sei als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.

Die Verletzung der im § 19 Abs. 2 DO 1966 normierten Dienstpflicht, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung eines Beamten entgegengebracht würden, untergraben könnte, durch das der gerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegte Verhalten sei als schwerwiegend zu werten. Handlungen gegen die Sittlichkeit von auf Grund ihres Alters besonders schutzwürdigen Personen seien im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen gegen einen Beamten zu untergraben. Weiters dürfe auch bei dieser Wertung nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz angegeben habe, daß die Ursachen seiner Verfehlungen nach seiner Ansicht in der Kindheit lägen sowie in der Tatsache, daß er sich mit einer anderen Arbeit wohler fühlen würde, bei der er jemandem helfen könnte bzw. sonst Anerkennung bekommen könnte. Dieser zuletzt genannte Umstand, nämlich die Unzufriedenheit mit der dienstlichen Tätigkeit und der Abbau dieser Unzufriedenheit durch die Begehung strafgesetzwidriger Handlungen, ließen erkennen, daß die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei, und damit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beschwerdeführers nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Ein Beamter, der Unmündige u.a. auch aus mangelnder Anerkennung durch den Dienstgeber zur Unzucht mißbrauche, sei für den Bereich der öffentlichen Verwaltung untragbar. Gerade bei einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, der auch Akademiker sei, müsse erwartet werden, daß er persönliche Spannungen anders als durch Eingriff in rechtlich geschützte Werte löse. Durch das der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten habe der Beschwerdeführer das Vertrauen in seine Person derart irreperabel erschüttert, daß die Entfernung aus dem aktiven Dienst nach Ansicht der belangten Behörde geboten erscheine. Im Falle eines Vertragsdienstverhältnisses wäre dieses auf jedenfall gelöst worden. Die Entfernung eines Beamten aus dem aktiven Dienst könne sowohl mit der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand als auch mit der Disziplinarstrafe der Entlassung erfolgen. In Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz sei auch die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht geboten wäre. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer bisher unbescholten gewesen sei und außerdem seine bisherige dienstliche Tätigkeit mit sehr gut bewertet worden sei. Eine mildere Disziplinarstrafe als jene der Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen erscheine der belangten Behörde nicht geboten, weil die unter Punkt 2 angelastete Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten sei. Als erschwerend sei auch zu werten, daß der Beschwerdeführer bei der Begehung der gerichtlich strafbaren Handlung die auf Grund des Alters und der geistigen Entwicklung gegebene Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Umstand, daß die gerichtlich strafbare Handlung nicht bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit begangen worden sei, kein Milderungsgrund. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte mangelnde Publizität seiner Verfehlung könne zu keiner anderen Strafbemessung führen, weil für die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienst der Vertrauensverlust des Dienstgebers wesentlich sei, und dieser nicht abhängig von einer geringeren oder größeren Publizität wäre. Der Nachweis der Behandlung durch die Universitätsklinik für Tiefenpsychologie und Psychotherapie könne deshalb für den Beschwerdeführer keine günstigere Entscheidung bewirken, weil aus dieser Bestätigung nicht hervorgehe, daß ein den Vertrauensverlust bedingendes Verhalten nicht mehr eintreten werde.

Dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes in seiner Berufung sei zu entgegnen, daß die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Bezügen schon deshalb keine Belohnung sei, weil es sich dabei gemäß § 58 Abs. 1 Z. 4 DO 1966 um die zweitstrengste Disziplinarstrafe handle. Abgesehen davon, stelle es auch keine Belohnung dar, wenn einem Beamten die Möglichkeit entzogen werde, einen Aktivbezug zu erhalten und damit auch Ansprüche auf eine höhere Pension zu erwerben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf schuldangemessene Bestrafung verletzt.

Nach § 19 Abs. 2 der Dienstordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1979, hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehörlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist die Dienstpflichtverletzung gemäß § 62 Abs. 1 DO 1966 (in der Fassung LGBl. Nr. 13/1988) nur dann zu verfolgen, wenn die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder weil das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung wesentlich beeinträchtigt wurde. Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde) zugrundegelegt wurde, gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung gebunden. Wird die Dienstpflichtverletzung verfolgt, ist nach Abs. 3 dieses Paragraphen, wenn sich eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen.

Disziplinarstrafen sind nach § 58 Abs. 1 DO 1966:

1)

Der Verweis,

2)

die Geldbuße bis zu 20 v.H. des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

3)

die Geldstrafe von mehr als 20 v.H. des Monatsbezuges bis zu fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,

4)

die Versetzung in den Ruhestand,

5)

die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen,

6)

die Entlassung.

In den Fällen des Abs. 1 Z. 5 darf nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die Minderung des Ruhebezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage höchstens 25 v.H. betragen. Die Minderung des Ruhebezuges kann höchstens für drei Jahre verhängt werden und endet spätestens mit dem letzten Tag des Monates, in dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet.

Gemäß § 59 Abs. 1 DO 1966 ist für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen, inwieweit das Vertauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie sinngemäß auf die gemäß den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist, soferne ein Beamter durch eine Tat oder mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Disziplinarverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Nach der im Hinblick auf die inhaltliche Identität der entscheidenden Normen auch für den vorliegenden Beschwerdefall heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Strafbemessung vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Verwaltungsgerichtshof Slg. Nr. 10.060/A). Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist dieses Vertrauensverhältnis im Grunde schwer gestört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, in die ohnehin auch jeder Straftäter gehört, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis. (Vgl. zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191, mit zahlreichen Beispielen aus der Vorjudikatur.)

Mit Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der disziplinären Entlassung eines wegen Unzucht mit Minderjährigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB verurteilten technischen Kommissärs der Stadt Wien ausgesprochen, bei dieser Art der Verfehlung könne nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Daran könne auch das bisherige anstandslose Verhalten des Beschwerdeführers nichts ändern; der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion untragbar geworden.

Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer durch die über ihn verhängte Disziplinarstrafe, bei der es sich nicht um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung handelt, keinesfalls in Rechten verletzt sein.

Zutreffend legt die belangte Behörde dar, daß schon im Hinblick auf die gegebene Bindungswirkung an die strafgerichtliche Verurteilung jedenfalls keine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen war. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers als Angehöriger des höheren Verwaltungsdienstes ist es von vornherein als bedeutungslos zu bezeichnen, welche begründungsmäßigen Folgerungen die belangte Behörde an die Aussage des Beschwerdeführers, daß er sich in einer anderen Arbeit wohler fühlen würde, knüpft. Der im Sinne des § 19 Abs. 2 DO 1966 normierte Vertrauensverlust und die bezogen auf die dienstliche Stellung des Beschwerdeführers daraus folgende Untragbarkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls vor. Unter Berücksichtigung dessen kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen weder finden, daß für die Entscheidung der belangten Behörde die sozialen Umstände des Opfers bestimmend gewesen wären, noch daß die belangte Behörde gegen das sogenannte Doppelbestrafungsverbot verstoßen habe. Bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten, das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des § 19 Abs. 2 DO 1966 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage auch eine schwerwiegende Disziplinarstrafe rechtfertigt. Durch die von der belangten Behörde gewählte Disziplinarstrafe der Ruhestandsversetzung mit geminderten Ruhebezügen ist der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Recht auf schuldangemessene Bestrafung verletzt worden. Es besteht vielmehr für ihn die Möglichkeit, unbelastet von der von ihm als frustrierend und für sein deliktisches Handeln kausal bezeichnete dienstliche Tätigkeit, seine als Milderungsgrund vorgebrachte Behandlung zu betreiben.

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090119.X00

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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