Entscheidungen zu § 79 Abs. 5 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/9 2001/12/0147

Die 1946 geborene Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhegenussverhältnis zum Bund; ihre letzte Dienststelle war das Bundeskanzleramt, wo sie als Abteilungsleiterin tätig war. Auf Grund einer Wirbelsäulenerkrankung, die sich (nach Angaben der Beschwerdeführerin) ab April 1992 drastisch verschlechterte, trat ab diesem Zeitpunkt eine Häufung von Krankenständen auf (Krankenstände im Jahr 1992: 106 Tage - davon 21 Tage Kuraufenthalt;... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.09.2005

RS Vwgh 2005/9/9 2001/12/0147

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: BDG 1979 §79 Abs5;PG 1965 §36 Abs1 idF 1998/I/123;PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;PG 1965 §96 Abs2 idF 2002/I/119 impl;
Rechtssatz: Schon aus § 79 Abs. 5 BDG 1979 folgt die Gleichstellung von Kuraufenthalten und Krankenständen, zumal auch die Auswirkungen beider Abwesenheiten vom Dienst auf die Einsatzfähigke... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.09.2005

TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 89/12/0225

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom 14. Mai 1988 suchte er um Dienstbefreiung für die Zeit vom 24. September 1988 bis 16. Oktober 1988 zwecks Absolvierung eines von der BVA für diesen Zeitraum bewilligten Kuraufenthaltes an. Am 16. Mai 1988 nahm der Schulleiter zu diesem Ansuchen dahingehend Stellung, daß einerseits kein akuter Krankheitsfall vorliege, de... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.09.1990

RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0225

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §79 Abs1;BDG 1979 §79 Abs2;BDG 1979 §79 Abs5;
Rechtssatz: Bei einem Lehrer liegen zwingende dienstliche
Gründe: , die bei der zeitlichen Einteilung des Kuraufenthaltes zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus be... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.09.1990

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