RS Vwgh 2015/5/27 Ro 2015/12/0006

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Veröffentlicht am 27.05.2015
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §64;
BDG 1979 §74;
BDG 1979 §79 Abs1;
BDG 1979 §79 Abs2;
BDG 1979 §79 Abs5;
LBG Tir 1998 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

§ 79 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begründen lediglich Rechte des Beamten, nämlich auf Dienstbefreiung (Entfall der Pflicht, Dienst zu verrichten). Eine derartige Dienstbefreiung gilt gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Hieraus folgt, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beamten durch eine stattgebende Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Erledigung eines darauf abzielenden Antrages ist somit - vergleichbar etwa der Bewilligung eines Erholungsurlaubes nach § 64 BDG 1979 oder eines Sonderurlaubes nach § 74 BDG 1979 - formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam (Hinweis E 21. Juni 2000, 97/09/0298). Die antragsgemäße Gewährung einer Dienstbefreiung ist durch das dem Beamten übermittelte Schreiben der Dienstbehörde wirksam erfolgt. Die Revision gegen die ersatzlose Aufhebung des den Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 abweisenden Spruchpunktes des vor dem VwG angefochtenen Bescheides hängt von den in der Revision dargestellten Rechtsfragen nicht ab. Dieser war nämlich schon deshalb ersatzlos aufzuheben, weil eine nicht bescheidförmige "Gewährung" schon durch die formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgte. Eine neuerliche (erstmalig bescheidförmige) Entscheidung über den Gewährungsantrag hatte daher prozessual keinesfalls mehr zu ergehen.Paragraph 79, Absatz eins und 2 BDG 1979 begründen lediglich Rechte des Beamten, nämlich auf Dienstbefreiung (Entfall der Pflicht, Dienst zu verrichten). Eine derartige Dienstbefreiung gilt gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Hieraus folgt, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beamten durch eine stattgebende Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Erledigung eines darauf abzielenden Antrages ist somit - vergleichbar etwa der Bewilligung eines Erholungsurlaubes nach Paragraph 64, BDG 1979 oder eines Sonderurlaubes nach Paragraph 74, BDG 1979 - formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam (Hinweis E 21. Juni 2000, 97/09/0298). Die antragsgemäße Gewährung einer Dienstbefreiung ist durch das dem Beamten übermittelte Schreiben der Dienstbehörde wirksam erfolgt. Die Revision gegen die ersatzlose Aufhebung des den Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 abweisenden Spruchpunktes des vor dem VwG angefochtenen Bescheides hängt von den in der Revision dargestellten Rechtsfragen nicht ab. Dieser war nämlich schon deshalb ersatzlos aufzuheben, weil eine nicht bescheidförmige "Gewährung" schon durch die formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgte. Eine neuerliche (erstmalig bescheidförmige) Entscheidung über den Gewährungsantrag hatte daher prozessual keinesfalls mehr zu ergehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120006.J01

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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