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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
§ 79 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begründen lediglich Rechte des Beamten, nämlich auf Dienstbefreiung (Entfall der Pflicht, Dienst zu verrichten). Eine derartige Dienstbefreiung gilt gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Hieraus folgt, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beamten durch eine stattgebende Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Erledigung eines darauf abzielenden Antrages ist somit - vergleichbar etwa der Bewilligung eines Erholungsurlaubes nach § 64 BDG 1979 oder eines Sonderurlaubes nach § 74 BDG 1979 - formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam (Hinweis E 21. Juni 2000, 97/09/0298). Die antragsgemäße Gewährung einer Dienstbefreiung ist durch das dem Beamten übermittelte Schreiben der Dienstbehörde wirksam erfolgt. Die Revision gegen die ersatzlose Aufhebung des den Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 abweisenden Spruchpunktes des vor dem VwG angefochtenen Bescheides hängt von den in der Revision dargestellten Rechtsfragen nicht ab. Dieser war nämlich schon deshalb ersatzlos aufzuheben, weil eine nicht bescheidförmige "Gewährung" schon durch die formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgte. Eine neuerliche (erstmalig bescheidförmige) Entscheidung über den Gewährungsantrag hatte daher prozessual keinesfalls mehr zu ergehen.Paragraph 79, Absatz eins und 2 BDG 1979 begründen lediglich Rechte des Beamten, nämlich auf Dienstbefreiung (Entfall der Pflicht, Dienst zu verrichten). Eine derartige Dienstbefreiung gilt gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Hieraus folgt, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beamten durch eine stattgebende Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Erledigung eines darauf abzielenden Antrages ist somit - vergleichbar etwa der Bewilligung eines Erholungsurlaubes nach Paragraph 64, BDG 1979 oder eines Sonderurlaubes nach Paragraph 74, BDG 1979 - formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam (Hinweis E 21. Juni 2000, 97/09/0298). Die antragsgemäße Gewährung einer Dienstbefreiung ist durch das dem Beamten übermittelte Schreiben der Dienstbehörde wirksam erfolgt. Die Revision gegen die ersatzlose Aufhebung des den Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 abweisenden Spruchpunktes des vor dem VwG angefochtenen Bescheides hängt von den in der Revision dargestellten Rechtsfragen nicht ab. Dieser war nämlich schon deshalb ersatzlos aufzuheben, weil eine nicht bescheidförmige "Gewährung" schon durch die formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgte. Eine neuerliche (erstmalig bescheidförmige) Entscheidung über den Gewährungsantrag hatte daher prozessual keinesfalls mehr zu ergehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120006.J01Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015