RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0225

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §79 Abs1;
BDG 1979 §79 Abs2;
BDG 1979 §79 Abs5;

Rechtssatz

Bei einem Lehrer liegen zwingende dienstliche Gründe, die bei der zeitlichen Einteilung des Kuraufenthaltes zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Teiles des Schuljahres nur von dem Klassenlehrer selbst erteilt werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120225.X03

Im RIS seit

27.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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