Entscheidungen zu § 79 Abs. 2 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2006/12/0114

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Hauptschule H in S. Mit Eingabe vom 28. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Dienstbefreiung für einen vom Sozialversicherungsträger genehmigten (dreiwöchigen) Kuraufenthalt. Mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 18. Jänner 2006 wurde diesem Ansuchen gemäß § 60 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl.... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.12.2006

RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0114

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §79 Abs2 impl;LDG 1984 §60 Abs1 idF 1998/I/123;VwRallg;
Rechtssatz: Unter zwingenden dienstlichen Gründen iSd § 60 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bedi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.2006

TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 89/12/0225

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom 14. Mai 1988 suchte er um Dienstbefreiung für die Zeit vom 24. September 1988 bis 16. Oktober 1988 zwecks Absolvierung eines von der BVA für diesen Zeitraum bewilligten Kuraufenthaltes an. Am 16. Mai 1988 nahm der Schulleiter zu diesem Ansuchen dahingehend Stellung, daß einerseits kein akuter Krankheitsfall vorliege, de... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.09.1990

RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0225

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §79 Abs1;BDG 1979 §79 Abs2;BDG 1979 §79 Abs5;
Rechtssatz: Bei einem Lehrer liegen zwingende dienstliche
Gründe: , die bei der zeitlichen Einteilung des Kuraufenthaltes zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus be... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.09.1990

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