Entscheidungen zu § 236e Abs. 1 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/19 Ro 2019/12/0002

1 Die 1954 geborene Mitbeteiligte stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 31. August 2016 als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. 2 Mit Antrag vom 5. Oktober 2015 begehrte die Mitbeteiligte, ihr Studienzeiten im Gesamtausmaß von 24 Monaten, deren Anrechnung sie anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung seinerzeit von der Anrechnung ausgeschlossen hatte, nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. 3 Über d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.02.2020

RS Vwgh 2020/2/19 Ro 2019/12/0002

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: AVG §56BDG 1979 §236e Abs1 idF 2010/I/111PG 1965 §56 Abs3b idF 2010/I/111VwGG §42 Abs2 Z1VwGG §63 Abs1VwGVG 2014 §17VwRallg
Rechtssatz: Der VwGH hat im ersten Rechtsgang, VwGH vom 8. März 2018, Ro 2017/12/0008, zum Argument der "schlagartigen Einführung" ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.02.2020

TE Vwgh Beschluss 2018/12/10 Ra 2018/12/0003

1 Die Revisionswerberin steht als Bundeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie verrichtet ihren Dienst an einem Bundesrealgymnasium und Oberstufenrealgymnasium in Wien. 2 Mit Schreiben vom 29. November 2010 ersuchte die Revisionswerberin um Nachkauf von Studienzeiten im Ausmaß von 17 Monaten, damit sie mit Ablauf des 30. September 2018 nach der Korridorregelung in Pension gehen könne. 3 Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 wurden der Revisi... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 10.12.2018

TE Vwgh Erkenntnis 2018/3/8 Ro 2017/12/0008

1 Die Mitbeteiligte stand - (nach den unbestrittenen Ausführungen in der Revision) bis 31. August 2016 - als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. 2 Mit Antrag vom 5. Oktober 2015 begehrte die Mitbeteiligte, ihr Studienzeiten im Gesamtausmaß von 24 Monaten, deren Anrechnung sie anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung seinerzeit von der Anrechnung ausgeschlossen hatte, nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. 3... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.03.2018

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