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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §236e Abs1 idF 2010/I/111Rechtssatz
Es liegt keine als (alters-)diskriminierend anzusehende "schlagartige Einführung" des Risikozuschlags vor, da § 56 Abs. 3b PG 1965 gemäß § 236e Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die Beamtin beabsichtigte, ihre Ruhestandsversetzung per 30. September 2018 zu bewirken. Die schon mehr als sieben Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Gesetzesnovellierung ist für die Beamtin somit nicht als überraschend zu bezeichnen (vgl. VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008).Es liegt keine als (alters-)diskriminierend anzusehende "schlagartige Einführung" des Risikozuschlags vor, da Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 gemäß Paragraph 236 e, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die Beamtin beabsichtigte, ihre Ruhestandsversetzung per 30. September 2018 zu bewirken. Die schon mehr als sieben Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Gesetzesnovellierung ist für die Beamtin somit nicht als überraschend zu bezeichnen vergleiche VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120003.L02Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019