Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bildungsdirektion für Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018, W228 2122190- 1/25E, betreffend Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Pensionsgesetz 1965 (mitbeteiligte Partei: Mag. G D in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bildungsdirektion für Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018, W228 2122190- 1/25E, betreffend Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 56, Pensionsgesetz 1965 (mitbeteiligte Partei: Mag. G D in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die 1954 geborene Mitbeteiligte stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 31. August 2016 als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. 2 Mit Antrag vom 5. Oktober 2015 begehrte die Mitbeteiligte, ihr Studienzeiten im Gesamtausmaß von 24 Monaten, deren Anrechnung sie anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung seinerzeit von der Anrechnung ausgeschlossen hatte, nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.
3 Über diesen Antrag entschied die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nun revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 9. November 2015 wie folgt:
"Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass gemäß § 53 Abs. 2a in Verbindung mit § 56 Abs. 3a und 3b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt."Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, und 3b des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340 aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt.
Gemäß § 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 59.540,832.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3 b, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 59.540,832.
Dieser besondere Pensionsbeitrag, in der Höhe von insgesamt EUR 59.540,83 wird Ihrem Antrag entsprechend in zwei Jahresraten, wie folgt beglichen:
Der besondere Pensionsbeitrag, ist auf das Konto: (...) zu überweisen."
4 Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und änderte den Spruch dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe:
"Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass gemäß § 53 Abs. 2a in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt."Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt.
Gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, in Verbindung mit § 22 Abs. 2 PG 1965, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 8.648,40.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, PG 1965, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 8.648,40.
Dieser besondere Pensionsbeitrag ist auf das Konto des Stadtschulrates für Wien in einem binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu überweisen. Für den Fall, dass aufgrund der ersten 2015 fälligen Rate des Ausgangsbescheides die Zahlung in Höhe von EUR 34.540,83 trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde diese bereits entrichtet wurde, hat die Rückzahlung des Differenzbetrages von EUR 25.932,43 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft auf das Konto der Beschwerdeführerin zu erfolgen."
5 Mit Erkenntnis vom 8. März 2018, Ro 2017/12/0008, - auf dessen Inhalt für Näheres verwiesen wird - hob der Verwaltungsgerichtshof den zweiten und dritten Absatz dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
6 Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"35 Im vorliegenden Fall vertrat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis die Ansicht, dass die Einführung des Risikozuschlags einem legitimen Ziel im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG diene und führte weiters aus, dass auch die Erforderlichkeit des Risikozuschlags aus Sicht des Gerichts gegeben sei. Lediglich die Angemessenheit sah das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die schlagartige Einführung des Risikozuschlags als nicht gerechtfertigt an. Darin erblickte es eine Ungleichbehandlung von Beamten des Geburtsjahrgangs 1954 insbesondere gegenüber jenen des Jahrgangs 1953, die nicht nachvollziehbar sei. Es vermeinte daher, dass die Berechnung des besonderen Pensionsbeitrags nach § 56 Abs. 3a PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 durchzuführen sei. "35 Im vorliegenden Fall vertrat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis die Ansicht, dass die Einführung des Risikozuschlags einem legitimen Ziel im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG diene und führte weiters aus, dass auch die Erforderlichkeit des Risikozuschlags aus Sicht des Gerichts gegeben sei. Lediglich die Angemessenheit sah das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die schlagartige Einführung des Risikozuschlags als nicht gerechtfertigt an. Darin erblickte es eine Ungleichbehandlung von Beamten des Geburtsjahrgangs 1954 insbesondere gegenüber jenen des Jahrgangs 1953, die nicht nachvollziehbar sei. Es vermeinte daher, dass die Berechnung des besonderen Pensionsbeitrags nach Paragraph 56, Absatz 3 a, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, durchzuführen sei.
36 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend aufzeigt - damit nicht zu erklären ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch die allgemeine Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags nach § 56 Abs. 3b erster Satz PG 1965 auf 22,8 % der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG für nicht anwendbar ansah. So wird auch im angefochtenen Erkenntnis festgehalten, dass betreffend die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für die Mitbeteiligte die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten hätten nachkaufen wollen, sodass die Verteuerung des Nachkaufs zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG führe. Sollte das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall die 'schlagartige Einführung' als (alters-)diskriminierend erachtet haben, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung - wie dargestellt - gemäß § 236e Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die Mitbeteiligte stellte den hier gegenständlichen Antrag erst am 5. Oktober 2015 und bewirkte ihre Ruhestandsversetzung erst mit Ablauf des 31. August 2016. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Novellierung kann für die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall daher nicht als überraschend bezeichnet werden. Inwiefern die Mitbeteiligte durch diese allgemeine Verteuerung des besonderen Pensionsbeitrags aufgrund ihres Alters - und gegenüber welcher (bevorzugten) Gruppe von Beamten - diskriminiert worden sein sollte, ist nicht erkennbar. 36 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend aufzeigt - damit nicht zu erklären ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch die allgemeine Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags nach Paragraph 56, Absatz 3 b, erster Satz PG 1965 auf 22,8 % der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG für nicht anwendbar ansah. So wird auch im angefochtenen Erkenntnis festgehalten, dass betreffend die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für die Mitbeteiligte die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten hätten nachkaufen wollen, sodass die Verteuerung des Nachkaufs zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinn des Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG führe. Sollte das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall die 'schlagartige Einführung' als (alters-)diskriminierend erachtet haben, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung - wie dargestellt - gemäß Paragraph 236 e, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die Mitbeteiligte stellte den hier gegenständlichen Antrag erst am 5. Oktober 2015 und bewirkte ihre Ruhestandsversetzung erst mit Ablauf des 31. August 2016. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Novellierung kann für die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall daher nicht als überraschend bezeichnet werden. Inwiefern die Mitbeteiligte durch diese allgemeine Verteuerung des besonderen Pensionsbeitrags aufgrund ihres Alters - und gegenüber welcher (bevorzugten) Gruppe von Beamten - diskriminiert worden sein sollte, ist nicht erkennbar.
37 Eine Diskriminierung im Hinblick auf den Risikozuschlag argumentiert das Verwaltungsgericht mit einer Ungleichbehandlung von Beamten des Geburtsjahrgangs 1954 gegenüber jenen des Jahrgangs 1953. Diese Argumentation ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang der Einführung eines 'Risikozuschlags' zum besonderen Pensionsbeitrag nicht tragfähig. Es fallen nämlich die Beamten beider Jahrgänge gleichermaßen unter die Bestimmung des § 56 Abs. 3b PG 1965. Danach ist der Risikozuschlag von allen Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, zu entrichten. Eine Altersdiskriminierung aus dem vom Bundesverwaltungsgericht argumentierten Grund liegt daher nicht vor." 37 Eine Diskriminierung im Hinblick auf den Risikozuschlag argumentiert das Verwaltungsgericht mit einer Ungleichbehandlung von Beamten des Geburtsjahrgangs 1954 gegenüber jenen des Jahrgangs 1953. Diese Argumentation ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang der Einführung eines 'Risikozuschlags' zum besonderen Pensionsbeitrag nicht tragfähig. Es fallen nämlich die Beamten beider Jahrgänge gleichermaßen unter die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965. Danach ist der Risikozuschlag von allen Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, zu entrichten. Eine Altersdiskriminierung aus dem vom Bundesverwaltungsgericht argumentierten Grund liegt daher nicht vor."
7 Dem vom Verwaltungsgericht nicht näher begründeten und von der Mitbeteiligten auch nicht beantragten Rückzahlungsausspruch fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem lag ein solcher außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens.
8 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, und sprach aus:
"Gemäß § 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 beträgt aufgrund der Unanwendbarkeit der Risikozuschläge der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 25.444,80.""Gemäß Paragraph 56, Absatz 3 b, des Pensionsgesetzes 1965 beträgt aufgrund der Unanwendbarkeit der Risikozuschläge der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 25.444,80."
9 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.9 Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
10 Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis fallbezogen wie folgt (Hervorhebungen im Original):
"Ausgangslage
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 27. September 2014, B 113/2014 und B 143/2014, einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verneint (Punkt III.Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 27. September 2014, B 113/2014 und B 143/2014, einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verneint (Punkt römisch drei.
4.5. und 5.2. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses). Diese Überlegungen sind, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt des Nachkaufes von Ruhegenussvordienstzeiten gleich gelagert ist wie jener im VfGH Erkenntnis, zu übertragen.
Mit Erkenntnis vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, aus, dass die Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen, insbesondere durch den in § 56 Abs. 3b PG 1965 vorgesehenen Risikozuschlag, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG einführen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der (entsprechend ihrem 6. undMit Erkenntnis vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, aus, dass die Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen, insbesondere durch den in Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 vorgesehenen Risikozuschlag, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG einführen. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, der (entsprechend ihrem 6. und
25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Soweit der Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickte, dass beginnend ab dem Geburtsjahrgang 1951 eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der 'Korridorpension' vorgenommen worden sei, hielt der VwGH fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sich die dazu erstatteten Revisionsausführungen nicht auf diesen Bescheid bezogen und daher auf die behauptete unmittelbare Diskriminierung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war.25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Soweit der Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickte, dass beginnend ab dem Geburtsjahrgang 1951 eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der 'Korridorpension' vorgenommen worden sei, hielt der VwGH fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sich die dazu erstatteten Revisionsausführungen nicht auf diesen Bescheid bezogen und daher auf die behauptete unmittelbare Diskriminierung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war.
Auch diese Entscheidung des VwGH vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, kann für den gegenständlichen Fall fruchtbar gemacht werden, da aufgrund eines gleichgelagerten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Diskriminierung vorliegt.
Prüfung der Rechtfertigungsgründe
Zum Vorliegen eines legitimen Zieles
Gemäß § 56 Abs. 3b PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i (Schul- und Studienzeiten) abweichend von Abs. 3a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Damit wurde einerseits der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten verteuert. Andererseits müssen vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamten einen 'Risikozuschlag' leisten. Nur mehr die Anwendbarkeit dieser Risikozuschläge ist verfahrensgegenständlich strittig.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, und i (Schul- und Studienzeiten) abweichend von Absatz 3 a, 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Damit wurde einerseits der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten verteuert. Andererseits müssen vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamten einen 'Risikozuschlag' leisten. Nur mehr die Anwendbarkeit dieser Risikozuschläge ist verfahrensgegenständlich strittig.
Während in Bezug auf die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für die Beschwerdeführerin die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten nachkaufen wollten, und die Verteuerung des Nachkaufpreises somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG führt, betrifft der 'Risikozuschlag' nur bestimmte Geburtsjahrgänge. Abgesehen von den vorgesehenen Übergangsregelungen, die ebenso eine Altersdiskriminierung darstellen können, soweit sie das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht zu schützen vermögen, stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Einführung des 'Risikozuschlages' gemäß § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel vereinbar ist.Während in Bezug auf die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für die Beschwerdeführerin die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten nachkaufen wollten, und die Verteuerung des Nachkaufpreises somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG führt, betrifft der 'Risikozuschlag' nur bestimmte Geburtsjahrgänge. Abgesehen von den vorgesehenen Übergangsregelungen, die ebenso eine Altersdiskriminierung darstellen können, soweit sie das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht zu schützen vermögen, stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Einführung des 'Risikozuschlages' gemäß Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 mit Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel vereinbar ist.
Die Materialien (RV 981 BlgNR 24. GP) geben als Ziel der Neuregelung des § 56 Abs. 3b PG 1965 an, dass die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten in eine neue Bestimmung zusammengefasst, der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten jenem des ASVG angepasst und für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 ein sog. 'Risikozuschlag' eingeführt werden soll. Eine Begründung, welches konkrete rechtspolitische Ziel mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt wird, ist den Materialien nicht zu entnehmen.Die Materialien Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode geben als Ziel der Neuregelung des Paragraph 56, Absatz 3 b, PG 1965 an, dass die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten in eine neue Bestimmung zusammengefasst, der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten jenem des ASVG angepasst und für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 ein sog. 'Risikozuschlag' eingeführt werden soll. Eine Begründung, welches konkrete rechtspolitische Ziel mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt wird, ist den Materialien nicht zu entnehmen.
Soweit die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche konkreten Ziele mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt werden, ist auf die bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015 zitierte Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. die Urteile des EuGH vom 5. Juli 2012, C-141/11, Hörnfeldt, Rn 24; vom 21. Juli 2011, C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler, Rn 39; vom 18. November 2010, C-268/09, Georgiev, Rn 40; vom 12. Oktober 2010, C-45/09, Rosenbladt, Rn 58; vom 12. Jänner 2010, Petersen, C-341/08, Rn 40; vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 45 und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C- 411/05, Rn 57).Soweit die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche konkreten Ziele mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt werden, ist auf die bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015 zitierte Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können vergleiche , die Urteile des EuGH vom 5. Juli 2012, C-141/11, Hörnfeldt, Rn 24; vom 21. Juli 2011, C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler, Rn 39; vom 18. November 2010, C-268/09, Georgiev, Rn 40; vom 12. Oktober 2010, C-45/09, Rosenbladt, Rn 58; vom 12. Jänner 2010, Petersen, C-341/08, Rn 40; vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 45 und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C- 411/05, Rn 57).
In einer für den Stadtschulrat für Wien abgegebenen Stellungnahme zu den rechtspolitischen Überlegungen, die zur Einführung des Risikozuschlages im ASVG und im PG 1965 geführt haben, führt das (nunmehrige) Bundesministerium für Bildung aus, dass der Risikozuschlag gemäß § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeschränkt und dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt XIII des PG 1965) nicht erfasst sei und daher Anspruch auf Ruhegenüsse habe, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG 1965 zu ermitteln seien.In einer für den Stadtschulrat für Wien abgegebenen Stellungnahme zu den rechtspolitischen Überlegungen, die zur Einführung des Risikozuschlages im ASVG und im PG 1965 geführt haben, führt das (nunmehrige) Bundesministerium für Bildung aus, dass der Risikozuschlag gemäß Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeschränkt und dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt römisch dreizehn des PG 1965) nicht erfasst sei und daher Anspruch auf Ruhegenüsse habe, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG 1965 zu ermitteln seien.
Als weiteren Rechtfertigungsgrund führt das Bundesministerium an, dass sich der in § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag gegen 'Spekulationsüberlegungen' im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung richte. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwerbe, sei ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingehe, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes stehe. Wer im Alter von fast 60 Jahren beschließe, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintrete, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen würden - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das 62. Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 59 Jahren höher sei als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung seien darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv mache und damit spekulative Überlegungen zurückdränge, sei daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.Als weiteren Rechtfertigungsgrund führt das Bundesministerium an, dass sich der in Paragraph 56, Absatz 3 b, letzter Satz PG 1965 vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag gegen 'Spekulationsüberlegungen' im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung richte. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwerbe, sei ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingehe, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes stehe. Wer im Alter von fast 60 Jahren beschließe, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintrete, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen würden - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das 62. Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 59 Jahren höher sei als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung seien darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv mache und damit spekulative Überlegungen zurückdränge, sei daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.
Die Änderung der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bestimmungen ist Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen (vgl. dazu bereits die RV zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR 21. GP, 29). In den Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR 22. GP) kommt die generelle Zielsetzung der Pensionsreform zum Ausdruck, wonach damit das Ziel verfolgt wird, die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems zu sichern und insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen, aufrechtzuerhalten. Mit dem Ziel, 'Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')', brachte das 2. Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die 'zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem' führen sollten (vgl. die Erläuterungen zur RV 1685 BlgNR 24. GP, 6). Zu diesem Zweck sollte 'das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben' werden (vgl. die Erläuterungen zur RV 1685 BlgNR 24. GP, 44). Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für 'Nicht-Harmonisierte' (d.h. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt (vgl. die Erläuterungen zur RV 981 BlgNR 24. GP, 215).Die Änderung der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bestimmungen ist Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen vergleiche , dazu bereits die Regierungsvorlage zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR 21. GP, 29). In den Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 653, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode kommt die generelle Zielsetzung der Pensionsreform zum Ausdruck, wonach damit das Ziel verfolgt wird, die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems zu sichern und insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen, aufrechtzuerhalten. Mit dem Ziel, 'Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')', brachte das 2. Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die 'zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem' führen sollten vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1685, BlgNR 24. GP, 6). Zu diesem Zweck sollte 'das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben' werden vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1685, BlgNR 24. GP, 44). Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für 'Nicht-Harmonisierte' (d.h. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. GP, 215).
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Fuchs und Köhler, Rn 65) können sich die betreffenden nationalen Stellen bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. Urteil Palacios de la Villa, Rn 68 und 69). Der EuGH hat entschieden, dass es Sache dieser Stellen ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne die Urteile Palacios de la Villa, Rn 69 und 71, Rosenbladt, Rn