Der Beschwerdeführer stand vom 1. Jänner 1987 zunächst auf zwei Jahre befristet, anschließend gemäß Art. VI Abs. 10 DRH verlängert um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 1990 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Universität XY, an der er im Institut für Kirchenrecht verwendet wurde. Mit Antrag vom 22. Juni 1990 begehrte der Beschwerdeführer die Umwandlung dieses zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ei... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand vom 1. Jänner 1987 zunächst auf zwei Jahre befristet, anschließend gemäß Art. VI Abs. 10 DRH verlängert um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 1990 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Universität XY, an der er im Institut für Kirchenrecht verwendet wurde. Mit Antrag vom 22. Juni 1990 begehrte der Beschwerdeführer die Umwandlung dieses zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Der Verwendungserfolg in der Forschung ist nicht nur für den Weiterbestellungszeitraum, sondern für die Gesamtverwendungsdauer als Universitätsassistent zu beurteilen. Der Universitätsassistent ist nicht verpflichtet, ohne diesbezügliche Aufforderung der Beh einen Tätigkeitsnachweis für den Erstb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Der Verwendungserfolg in der Forschung ist nicht nur für den Weiterbestellungszeitraum, sondern für die Gesamtverwendungsdauer als Universitätsassistent zu beurteilen. Der Universitätsassistent ist nicht verpflichtet, ohne diesbezügliche Aufforderung der Beh einen Tätigkeitsnachweis für den Erstb... mehr lesen...